LG Baden-Baden: Verjährung bei § 266a StGB

Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB beginnt mit der Vollendung, das heißt mit mit der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitstag des jeweiligen Monats (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die Behauptung der herrschenden Meinung, die Beendigung der Tat trete erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht ein, erweist sich als unzutreffend, weil sie fälschlich von einer weiter bestehenden Handlungspflicht ausgeht.

Quelle: Landgericht Baden-Baden, Urteil v. 12.11.18, 6 Ns 305 Js 5919/16, juris.

Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB beginnt mit der Vollendung, das heißt mit mit der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitstag des jeweiligen Monats (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Die Behauptung der herrschenden Meinung, die Beendigung der Tat trete erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht ein, erweist sich als unzutreffend, weil sie fälschlich von einer weiter bestehenden Handlungspflicht ausgeht.

Quelle: Landgericht Baden-Baden, Urteil v. 12.11.18, 6 Ns 305 Js 5919/16, juris.

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