LG Aurich zur Haftung des Steuerberaters für Straftaten seiner Mitarbeiter
Verschiedene Kammern des Landgerichts Aurich haben sich mit den zivilrechtlichen Folgen von Straftaten zu befassen, die der Angestellte eines Steuerberaters gegenüber zahlreichen Mandanten begangen hat. Da der Täter insolvent ist, bemühen sich Geschädigte um Schadensersatz durch den Steuerberater. Es stellt sich die Frage, ob der Steuerberater dafür einzustehen hat, dass sein Mitarbeiter ohne rechtliche Befugnis und ohne Kenntnis des Steuerberaters auf Mandantenkonten zugreift. Das Landgericht hat in einem ersten Fall die Klage des geschädigten Mandanten abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine weitere Kammer hat inzwischen die Klage eines zweiten Mandanten ebenfalls – noch nicht rechtskräftig – abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatungsverhältnis geltend. Die Klägerin wurde seit dem Jahre 1988 von dem Steuerberatungsbüro des Beklagten betreut. Sachbearbeiter und Ansprechpartner für die Klägerin war seit etwa 6 Jahren nahezu ausschließlich der bei dem Beklagten schon seit längerem beschäftigte Sch.. Die Klägerin wickelte in Zusammenarbeit mit dem Büro des Beklagten die Steuerzahlungen in der Weise ab, dass die verschiedenen Steueranmeldungen zu den verschiedenen Steuerarten vom Büro des Beklagten nach Auswertung der betrieblichen Daten erstellt wurden. Das Steuerbüro sandte die Originale dann an das Finanzamt und eine entsprechende Abschrift an die Klägerin. Aufgabe von Sch. war es dabei, die laufende Buchführung einzulesen, zu kontrollieren und die Steueranmeldungen zu erstellen. Die Steueranmeldungen wurden hierbei von Sch. als Fachangestellten selbst unterzeichnet und an das Finanzamt versandt. Kopien der Steueranmeldungen wurden in der beim Beklagten für die Klägerin geführten Akte abgelegt. Das Finanzamt, dem die Klägerin eine Einzugsermächtigung für die diversen Steuerzahlungen erteilt hatte, buchte die Steuerzahlungen vom Konto der Klägerin bei der V-Bank ab. In der Zeit vom 14.07.1995 bis zum 02.10.1998 wich Sch. in 28 Fällen von der üblichen Vorgehensweise ab. Er übersandte der Klägerin im Großen und Ganzen korrekte Steuererklärungen und Steuermeidungen, die der Klägerin schlüssig und korrekt erschienen. Dem Finanzamt übersandte er jedoch Steueranmeldungen aus denen sich aufgrund von Manipulationen keine Steuerzahlungspflicht der Klägerin ergab. Dies geschah jeweils ohne Kenntnis des Beklagten oder seiner sonstigen Mitarbeiter. Es gelang Sch. im Zuge des elektronischen Buchungsverfahrens zudem, das Konto der Klägerin in 28 Fällen mit Zahlungen zu belasten und das Geld auf sein eigenes Konto, weiches ebenfalls bei der V-Bank geführt wurde, zu überweisen. Der einzig erkennbare Unterschied zu den Abbuchungen des Finanzamtes war, dass im Empfängerfeld nicht mehr Finanzamt A. stand, sondern nur der Buchstabe F. Steuernummer und Steuerart mit dazugehörigem Zeitraum waren hingegen angegeben. Dass diese Zahlungen tatsächlich dem Privatkonto des Sch. gutgeschrieben wurden, war hingegen nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin davon ausging, dass die Belastungen zugunsten des Finanzamts erfolgt waren. Insgesamt kam es - entsprechend der der Klageschrift beigefügten Auflistung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird - zu Belastungsbuchungen über 288.643,84 DM. Die Aufklärung der Klägerin über die tatsächlichen Umstände erfolgte am 11.10.2001 durch die Kriminalpolizei. Über das Vermögen von Sch. ist vor dem Amtsgericht A. ein Insolvenzverfahren anhängig. Nachdem sich die Klägerin mit der V-Bank im Vergleichswege dahin einigte, dass die V-Bank der Klägerin 37,5 % der Gesamtschadenssumme ersetzt, begehrt die Klägerin nunmehr die restlichen 62,5 % (180.402,40 DM) vom Beklagten. Weiter hat die Klägerin ihre angebliche Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren gegen Sch. angemeldet.
…
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die von der V-Bank vorgenommenen Abbuchungen stützt, die durch Sch. veranlasst worden sind, fehlt es an einem Anspruch aus der sog. positiven Forderungsverletzung (pVV), da Sch. als Mitarbeiter des Beklagten insoweit nur bei Gelegenheit der ihm vom Beklagten übertragenen Angelegenheiten tätig geworden ist und mithin dem Beklagten das mögliche schuldhafte Verhalten von Sch. über § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Zwar ist Sch. hier wohl als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird; wer mithin in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners handelt. Letzteres setzt voraus, dass die Tätigkeit des Gehilfen im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Rn. 12 zu § 278). Dazu gehört nicht nur die Vornahme der geschuldeten Leistung selbst, sondern das gesamte dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung obliegende Sorgfaltsverhalten mit Einschluss der sich aus § 242 EGB ergebenden, auf Obhut und Unterlassung von Schädigungen gerichteten Nebenverpflichtungen (vgl. BGH VersR 1965, 240). Hier oblag dem Beklagten die Abgabe korrekter Steuererklärungen und -anmeldungen gegenüber dem Finanzamt sowie die allgemeine Sorgfaltspflicht, dem Vertragspartner keinen Schaden zuzufügen und die im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit erlangten Kenntnisse nicht zu privaten Zwecken zu missbrauchen. Allerdings hat der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten seiner Hilfsperson nur dann einzustehen, soweit das Fehlverhalten in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihm im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Dies, um gerade im Bereich der Schutzpflichten eine gesetzlich nicht vorgesehene Haftung des Schuldners schlechthin für seine Mitarbeiter zu vermeiden (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Die Hilfsperson darf insoweit nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein (vgl. RGZ 63, 341, 343 f; BGHZ 84, 141, 145; BGH MDR 1978, 41; BGH VersR 1989, 522, 523 f). In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen und zwar selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (st. Rspr.; RGZ 101, 348, 350; BGH NJW 1965, 962, 963, 964; BGH MDR 1978, 41; BGH NJW-RR 1989, 1183, 1185; BGH MDR 1990, 518; BGH, MDR 1992, 152, 153). Die Lit. stimmt dieser Auffassung teilweise zu (vgl. etwa Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., Rn. 25 zu § 278) oder grenzt in ähnlicher Weise danach ab, ob es sich bei einer unerlaubten Handlung auch um die Verletzung "vertragsspezifischer Schutzpflichten" handelt (Larenz, Schuldrecht l, 14. Aufl., S. 302; MünchKomm./Hanau, BGB, 2. Aufl., Rn. 33 zu § 278). Zum Teil wird aber weitergehend ein Einstehenmüssen des Schuldners bereits dann gefordert, wenn die übertragene Tätigkeit dem Erfüllungsgehilfen die schädigende Handlung erheblich erleichtert hat (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 19 zu § 278; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., Rn. 37 f, 41); Medicus, Schuldrecht I, 4. Aufl., S. 154) oder eine Differenzierung bei den Schutzpflichten überhaupt abgelehnt (Esser/Schmidt, Schuldrecht Band I, 2. Teilband, 5. Aufl., S. 57). Der Sache nach geht es bei der Verletzung von Schutzpflichten. insbesondere durch strafbares Verhalten der Hilfsperson um eine gerechte Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine allgemeine Haftung des Schuldners für jedes Fehlverhalten seiner Mitarbeiter ist nicht gerechtfertigt und widerspricht auch der gesetzlichen Formulierung in § 278 BGB. Die Ansicht, die bereits bei einer Erleichterung der Schädigung ein Einstehenmüssen des Schuldners annimmt - und die hier auch die Klägerin vertritt -, überzeugt nicht, da man eine diesbezügliche Erleichterung im Einzelfall wohl kaum jemals wird verneinen können und damit letztlich wieder eine umfassende, aber gesetzlich gerade nicht gewollte, umfassende Einstandspflicht für Hilfspersonen geschaffen würde. Richtigerweise muss die Risikoverteilung nach dem - eindeutig bestimmbaren - vertraglich geschuldeten Verhalten getroffen werden (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Eine Haftung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen wird immer dann bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732; OLG Hamburg VersR 1983, 352) nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z-B. OLG Hamburg MDR 1977, 752). Denn im ersteren Fall ist das Entwendungsrisiko dem Schuldner gerade auch vertraglich zugeordnet und zudem von ihm eher beherrschbar als vom Gläubiger. Im letzteren Fall verwirklicht sich hingegen das allgemeine Lebensrisiko des Gläubigers bestohlen zu werden (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht nur dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Die Haftung des Geschäftsherrn entfällt erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Hilfsperson aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs, den sie wahrzunehmen hat, herausfällt (vgl. BGH NJW 1997, 1360, 1361). Hier fehlt es im Ergebnis an einem inneren Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten von Sch. und dem ihm vom Beklagten zugeordneten Aufgabenkreis, da das Verhalten von Sch. gerade aus dem Aufgabenkreis herausfällt, den der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Sch. gegenüber der Klägerin wahrzunehmen hatte. Der Beklagte und Sch. hatten nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der geldmäßigen Abwicklung der Steuerbeziehungen unstreitig nichts zu tun. Sch. war mit dem Ausfüllen von Überweisungsträgern nicht betraut und auch der Beklagte selbst hatte mit dem Zahlungsverkehr zwischen Finanzamt und der Klägerin nichts zu tun, zumal die Klägerin ja gerade dem Finanzamt selbst eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Gerade in dem Fertigen und Einreichen der Überweisungen und dem damit einhergehenden Umbuchen der Gelder vom Konto der Klägerin auf das Konto von Sch. liegt aber die schadensverursachende Handlung. Mit der steuerberatenden Tätigkeit selbst haben diese schädigenden Handlungen keine unmittelbare vertragliche Verbindung. Das Versenden der unrichtigen Steueranmeldungen war letztlich nur ein Mittel zur Verschleierung der umgeleiteten Zahlungen und nicht zwingend erforderlich, um das Geld durch die Abbuchungen zu erlangen (und den Schaden bei der Klägerin zu verursachen), denn die Abbuchungen selbst erfolgten allein aufgrund der von Sch. eingereichten Einziehungsaufträge. Der von der Klägerin angeführte „untrennbare Zusammenhang" zur steuerberatenden Tätigkeit ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Einreichung der Einziehungsaufträge im Verhältnis zur V-Bank erfolgt ist, die V-Bank von den verfälschten steuerlichen Anmeldungen keine Kenntnis hatte und mithin die V-Bank die Abbuchung auch dann vorgenommen hätte, wenn Sch. die korrekten Steuererklärungen an das Finanzamt gesandt hätte. Dass die Kenntnis von Sch. aus der steuerlichen Beratungstätigkeit hilfreich für die Begehung seiner Straftaten war, genügt für sich genommen nicht. Denn Sch. hat lediglich, die sich aus seiner Tätigkeit für den Beklagten ergebenden „günstigen" Umstände zur Begehung der Pflichtverletzung ausgenutzt. Hier hat sich bei der Klägerin im Ergebnis lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, Opfer einer Straftat zu werden. Insoweit ist der Fall auch eher dem Fall des Diebes aus Gelegenheit zu vergleichen, als dem Fall, in dem der Erfüllungsgehilfe die ihm in Verwahrung gegebene Sache entwendet. Auch eine allgemeine Abwägung nach Risikobereichen spricht gegen eine Haftung des Beklagten. Da der Beklagte mit dem Zahlungsverkehr Klägerin-Finanzamt nichts zu tun hatte und der Beklagte Sch. auch überhaupt nicht mit dem Zahlungsverkehr betraut hatte, konnte und musste er nicht ernsthaft damit rechnen, dass Sch. gerade in diesem Bereich pflichtwidrig tätig wurde. Dieses Ergebnis wird im Umkehrschluss auch durch die Entscheidungen BGH NJW 1991, 3209, 3210 und BGH VersR 2002, 204, 205 bestätigt, in denen eine Haftung bejaht wurde, weil der Erfüllungsgehilfe jeweils gerade damit betraut war, die Überweisungsformulare auszufüllen. Eben dies war hier nicht der Fall. Mithin scheidet eine Haftung des Beklagten aus, da Sch. lediglich bei Gelegenheit der ihm übertragenen Verpflichtung handelte. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen pVV des Steuerberatungsvertrages im Hinblick auf die Verhinderung möglicher Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen Sch. oder die V-Bank ist im Ergebnis ebenfalls nicht gegeben. Zwar könnte hier durch das Nichtversenden der korrekten und das Versenden der inhaltlich falschen Steueranmeldungen an das Finanzamt insoweit ein Schaden bei der Klägerin entstanden sein, als durch das Übersenden der inhaltlich falschen Anmeldungen verhindert wurde, dass es zum doppelten Abbuchen der Gelder (vom Finanzamt und von Sch.) gekommen ist, der Klägerin mithin verborgen blieb, dass die abgebuchten Gelder tatsächlich überhaupt nicht zum Finanzamt gelangten, und die Klägerin nunmehr ihre möglichen Ansprüche gegen Sch. wegen der Insolvenz voraussichtlich nicht und gegen die V-Bank aufgrund des Vergleichs endgültig nicht mehr durchsetzen kann. Auch war Sch. bei der Versendung der falschen Erklärungen an das Finanzamt Erfüllungsgehilfe des Beklagten, da es gerade zum Pflichtenkreis des Steuerberaters gegenüber der Klägerin gehörte, korrekte Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Das Fehlverhalten von Sch. lag mithin im Rahmen der Tätigkeit, die ihm der Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung des Steuerberatervertrages zugedacht hatte und Sch. handelte unmittelbar in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich. Aber unabhängig von der Frage, worin genau der Schaden der Klägerin zu sehen und wann dieser konkret entstanden wäre, erstreckt sich der Schadensersatzanspruch aus pVV nicht auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens. Ausgenommen sind solche Folgeschäden, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflichten liegen (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage 2000, § 276 Rn 123 m.w.N.). Der Beklagte haftet im Rahmen der pVV nur für solche Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die vertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. BGHZ 57, 245, 256 m.w.N.). Letzteres ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Hier liegt der mögliche Schaden, der darin zu sehen sein könnte, dass der Klägerin die bestehenden Ansprüche gegen Sch. und die V-Bank aufgrund der Verschleierung durch Sch. verborgen geblieben waren und die Klägerin diese Ansprüche faktisch nunmehr nicht mehr durchsetzen kann, außerhalb des Schutzzwecks der Vertragspflichten aus dem Steuerberatervertrag. Nach § 33 StBG hat der Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen seines Auftrages seinen Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, ihn zu vertreten und ihn bei der Bearbeitung von. Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Aufgabe des Steuerberaters ist es hingegen nicht, durch die Abgabe der richtigen Steuererklärungen der Klägerin etwaige Regressansprüche gegen Dritte, hier die V-Bank oder Sch. zu erhalten, die in keinem inneren und inhaltlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerberaters stehen. Der Steuerberatervertrag soll lediglich die korrekte steuerrechtliche Abwicklung gegenüber dem Finanzamt sicherstellen. Die "regresserhaltende Wirkung" zugunsten der Klägerin wäre im vorliegenden Falle allenfalls ein zufälliger Reflex aus der steuerberatenden Tätigkeit des Beklagten gewesen. Mithin fehlt es auch im Hinblick auf den faktischen Verlust der Regressansprüche an der Ersatzfähigkeit der eingeklagten Schäden. Ein Anspruch gegen den Beklagten wegen einer eigenen Pflichtverletzung des Beklagten in Form eines Organisationsmangels wird weder ausdrücklich geltend gemacht noch sind dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Klägerin erklärt ausdrücklich, dass sie dem Beklagten selbst keinen persönlichen Schuldvorwurf machen wolle. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 831 BGB mit Sch. als Verrichtungsgehilfen der Klägerin sind ebenfalls nicht gegeben. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs fehlt es aufgrund der obigen Erwägungen jedenfalls an dem Merkmal „in Ausübung der Verrichtung", da die Anforderungen an diese Voraussetzung im Ergebnis denjenigen von § 278 BGB (bei Erfüllung der Verbindlichkeit) entsprechen (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage 2000, § 831 Rn 10), bzw. an der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens. Auf die - streitige - Frage der möglichen Verjährung der Ansprüche kam es mithin nicht mehr an.
LG Aurich, Urteil vom 26.04.02 - 4 O 104/02 – rk.
Nachtrag: Das OLG Oldenburg hat diese Rechtsprechung bestätigt. Die Berufung eines weiteren Geschädigten wurde mit Urteil vom 16.01.03 (14 U 85/02) zurückgewiesen.
30.08.2002, Dr. Bachmann
Verschiedene Kammern des Landgerichts Aurich haben sich mit den zivilrechtlichen Folgen von Straftaten zu befassen, die der Angestellte eines Steuerberaters gegenüber zahlreichen Mandanten begangen hat. Da der Täter insolvent ist, bemühen sich Geschädigte um Schadensersatz durch den Steuerberater. Es stellt sich die Frage, ob der Steuerberater dafür einzustehen hat, dass sein Mitarbeiter ohne rechtliche Befugnis und ohne Kenntnis des Steuerberaters auf Mandantenkonten zugreift. Das Landgericht hat in einem ersten Fall die Klage des geschädigten Mandanten abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine weitere Kammer hat inzwischen die Klage eines zweiten Mandanten ebenfalls – noch nicht rechtskräftig – abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem Steuerberatungsverhältnis geltend. Die Klägerin wurde seit dem Jahre 1988 von dem Steuerberatungsbüro des Beklagten betreut. Sachbearbeiter und Ansprechpartner für die Klägerin war seit etwa 6 Jahren nahezu ausschließlich der bei dem Beklagten schon seit längerem beschäftigte Sch.. Die Klägerin wickelte in Zusammenarbeit mit dem Büro des Beklagten die Steuerzahlungen in der Weise ab, dass die verschiedenen Steueranmeldungen zu den verschiedenen Steuerarten vom Büro des Beklagten nach Auswertung der betrieblichen Daten erstellt wurden. Das Steuerbüro sandte die Originale dann an das Finanzamt und eine entsprechende Abschrift an die Klägerin. Aufgabe von Sch. war es dabei, die laufende Buchführung einzulesen, zu kontrollieren und die Steueranmeldungen zu erstellen. Die Steueranmeldungen wurden hierbei von Sch. als Fachangestellten selbst unterzeichnet und an das Finanzamt versandt. Kopien der Steueranmeldungen wurden in der beim Beklagten für die Klägerin geführten Akte abgelegt. Das Finanzamt, dem die Klägerin eine Einzugsermächtigung für die diversen Steuerzahlungen erteilt hatte, buchte die Steuerzahlungen vom Konto der Klägerin bei der V-Bank ab. In der Zeit vom 14.07.1995 bis zum 02.10.1998 wich Sch. in 28 Fällen von der üblichen Vorgehensweise ab. Er übersandte der Klägerin im Großen und Ganzen korrekte Steuererklärungen und Steuermeidungen, die der Klägerin schlüssig und korrekt erschienen. Dem Finanzamt übersandte er jedoch Steueranmeldungen aus denen sich aufgrund von Manipulationen keine Steuerzahlungspflicht der Klägerin ergab. Dies geschah jeweils ohne Kenntnis des Beklagten oder seiner sonstigen Mitarbeiter. Es gelang Sch. im Zuge des elektronischen Buchungsverfahrens zudem, das Konto der Klägerin in 28 Fällen mit Zahlungen zu belasten und das Geld auf sein eigenes Konto, weiches ebenfalls bei der V-Bank geführt wurde, zu überweisen. Der einzig erkennbare Unterschied zu den Abbuchungen des Finanzamtes war, dass im Empfängerfeld nicht mehr Finanzamt A. stand, sondern nur der Buchstabe F. Steuernummer und Steuerart mit dazugehörigem Zeitraum waren hingegen angegeben. Dass diese Zahlungen tatsächlich dem Privatkonto des Sch. gutgeschrieben wurden, war hingegen nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin davon ausging, dass die Belastungen zugunsten des Finanzamts erfolgt waren. Insgesamt kam es - entsprechend der der Klageschrift beigefügten Auflistung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird - zu Belastungsbuchungen über 288.643,84 DM. Die Aufklärung der Klägerin über die tatsächlichen Umstände erfolgte am 11.10.2001 durch die Kriminalpolizei. Über das Vermögen von Sch. ist vor dem Amtsgericht A. ein Insolvenzverfahren anhängig. Nachdem sich die Klägerin mit der V-Bank im Vergleichswege dahin einigte, dass die V-Bank der Klägerin 37,5 % der Gesamtschadenssumme ersetzt, begehrt die Klägerin nunmehr die restlichen 62,5 % (180.402,40 DM) vom Beklagten. Weiter hat die Klägerin ihre angebliche Forderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren gegen Sch. angemeldet.
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die von der V-Bank vorgenommenen Abbuchungen stützt, die durch Sch. veranlasst worden sind, fehlt es an einem Anspruch aus der sog. positiven Forderungsverletzung (pVV), da Sch. als Mitarbeiter des Beklagten insoweit nur bei Gelegenheit der ihm vom Beklagten übertragenen Angelegenheiten tätig geworden ist und mithin dem Beklagten das mögliche schuldhafte Verhalten von Sch. über § 278 BGB nicht zugerechnet werden kann. Zwar ist Sch. hier wohl als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird; wer mithin in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners handelt. Letzteres setzt voraus, dass die Tätigkeit des Gehilfen im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Rn. 12 zu § 278). Dazu gehört nicht nur die Vornahme der geschuldeten Leistung selbst, sondern das gesamte dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung obliegende Sorgfaltsverhalten mit Einschluss der sich aus § 242 EGB ergebenden, auf Obhut und Unterlassung von Schädigungen gerichteten Nebenverpflichtungen (vgl. BGH VersR 1965, 240). Hier oblag dem Beklagten die Abgabe korrekter Steuererklärungen und -anmeldungen gegenüber dem Finanzamt sowie die allgemeine Sorgfaltspflicht, dem Vertragspartner keinen Schaden zuzufügen und die im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit erlangten Kenntnisse nicht zu privaten Zwecken zu missbrauchen. Allerdings hat der Schuldner für schuldhaftes Fehlverhalten seiner Hilfsperson nur dann einzustehen, soweit das Fehlverhalten in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihm im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Dies, um gerade im Bereich der Schutzpflichten eine gesetzlich nicht vorgesehene Haftung des Schuldners schlechthin für seine Mitarbeiter zu vermeiden (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Die Hilfsperson darf insoweit nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muss in Ausübung der ihr übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein (vgl. RGZ 63, 341, 343 f; BGHZ 84, 141, 145; BGH MDR 1978, 41; BGH VersR 1989, 522, 523 f). In diesem Rahmen hat der Schuldner auch für strafbares Verhalten seiner Hilfspersonen einzustehen und zwar selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln, um eigene Vorteile zu erzielen (st. Rspr.; RGZ 101, 348, 350; BGH NJW 1965, 962, 963, 964; BGH MDR 1978, 41; BGH NJW-RR 1989, 1183, 1185; BGH MDR 1990, 518; BGH, MDR 1992, 152, 153). Die Lit. stimmt dieser Auffassung teilweise zu (vgl. etwa Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., Rn. 25 zu § 278) oder grenzt in ähnlicher Weise danach ab, ob es sich bei einer unerlaubten Handlung auch um die Verletzung "vertragsspezifischer Schutzpflichten" handelt (Larenz, Schuldrecht l, 14. Aufl., S. 302; MünchKomm./Hanau, BGB, 2. Aufl., Rn. 33 zu § 278). Zum Teil wird aber weitergehend ein Einstehenmüssen des Schuldners bereits dann gefordert, wenn die übertragene Tätigkeit dem Erfüllungsgehilfen die schädigende Handlung erheblich erleichtert hat (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 19 zu § 278; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., Rn. 37 f, 41); Medicus, Schuldrecht I, 4. Aufl., S. 154) oder eine Differenzierung bei den Schutzpflichten überhaupt abgelehnt (Esser/Schmidt, Schuldrecht Band I, 2. Teilband, 5. Aufl., S. 57). Der Sache nach geht es bei der Verletzung von Schutzpflichten. insbesondere durch strafbares Verhalten der Hilfsperson um eine gerechte Risikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner. Eine allgemeine Haftung des Schuldners für jedes Fehlverhalten seiner Mitarbeiter ist nicht gerechtfertigt und widerspricht auch der gesetzlichen Formulierung in § 278 BGB. Die Ansicht, die bereits bei einer Erleichterung der Schädigung ein Einstehenmüssen des Schuldners annimmt - und die hier auch die Klägerin vertritt -, überzeugt nicht, da man eine diesbezügliche Erleichterung im Einzelfall wohl kaum jemals wird verneinen können und damit letztlich wieder eine umfassende, aber gesetzlich gerade nicht gewollte, umfassende Einstandspflicht für Hilfspersonen geschaffen würde. Richtigerweise muss die Risikoverteilung nach dem - eindeutig bestimmbaren - vertraglich geschuldeten Verhalten getroffen werden (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Eine Haftung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen wird immer dann bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR 1981, 732; OLG Hamburg VersR 1983, 352) nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z-B. OLG Hamburg MDR 1977, 752). Denn im ersteren Fall ist das Entwendungsrisiko dem Schuldner gerade auch vertraglich zugeordnet und zudem von ihm eher beherrschbar als vom Gläubiger. Im letzteren Fall verwirklicht sich hingegen das allgemeine Lebensrisiko des Gläubigers bestohlen zu werden (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht nur dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht (vgl. OLG München, OLGR 1993, 33, 33). Die Haftung des Geschäftsherrn entfällt erst dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten der Hilfsperson aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs, den sie wahrzunehmen hat, herausfällt (vgl. BGH NJW 1997, 1360, 1361). Hier fehlt es im Ergebnis an einem inneren Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten von Sch. und dem ihm vom Beklagten zugeordneten Aufgabenkreis, da das Verhalten von Sch. gerade aus dem Aufgabenkreis herausfällt, den der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Sch. gegenüber der Klägerin wahrzunehmen hatte. Der Beklagte und Sch. hatten nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der geldmäßigen Abwicklung der Steuerbeziehungen unstreitig nichts zu tun. Sch. war mit dem Ausfüllen von Überweisungsträgern nicht betraut und auch der Beklagte selbst hatte mit dem Zahlungsverkehr zwischen Finanzamt und der Klägerin nichts zu tun, zumal die Klägerin ja gerade dem Finanzamt selbst eine Einzugsermächtigung erteilt hatte. Gerade in dem Fertigen und Einreichen der Überweisungen und dem damit einhergehenden Umbuchen der Gelder vom Konto der Klägerin auf das Konto von Sch. liegt aber die schadensverursachende Handlung. Mit der steuerberatenden Tätigkeit selbst haben diese schädigenden Handlungen keine unmittelbare vertragliche Verbindung. Das Versenden der unrichtigen Steueranmeldungen war letztlich nur ein Mittel zur Verschleierung der umgeleiteten Zahlungen und nicht zwingend erforderlich, um das Geld durch die Abbuchungen zu erlangen (und den Schaden bei der Klägerin zu verursachen), denn die Abbuchungen selbst erfolgten allein aufgrund der von Sch. eingereichten Einziehungsaufträge. Der von der Klägerin angeführte „untrennbare Zusammenhang" zur steuerberatenden Tätigkeit ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Einreichung der Einziehungsaufträge im Verhältnis zur V-Bank erfolgt ist, die V-Bank von den verfälschten steuerlichen Anmeldungen keine Kenntnis hatte und mithin die V-Bank die Abbuchung auch dann vorgenommen hätte, wenn Sch. die korrekten Steuererklärungen an das Finanzamt gesandt hätte. Dass die Kenntnis von Sch. aus der steuerlichen Beratungstätigkeit hilfreich für die Begehung seiner Straftaten war, genügt für sich genommen nicht. Denn Sch. hat lediglich, die sich aus seiner Tätigkeit für den Beklagten ergebenden „günstigen" Umstände zur Begehung der Pflichtverletzung ausgenutzt. Hier hat sich bei der Klägerin im Ergebnis lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, Opfer einer Straftat zu werden. Insoweit ist der Fall auch eher dem Fall des Diebes aus Gelegenheit zu vergleichen, als dem Fall, in dem der Erfüllungsgehilfe die ihm in Verwahrung gegebene Sache entwendet. Auch eine allgemeine Abwägung nach Risikobereichen spricht gegen eine Haftung des Beklagten. Da der Beklagte mit dem Zahlungsverkehr Klägerin-Finanzamt nichts zu tun hatte und der Beklagte Sch. auch überhaupt nicht mit dem Zahlungsverkehr betraut hatte, konnte und musste er nicht ernsthaft damit rechnen, dass Sch. gerade in diesem Bereich pflichtwidrig tätig wurde. Dieses Ergebnis wird im Umkehrschluss auch durch die Entscheidungen BGH NJW 1991, 3209, 3210 und BGH VersR 2002, 204, 205 bestätigt, in denen eine Haftung bejaht wurde, weil der Erfüllungsgehilfe jeweils gerade damit betraut war, die Überweisungsformulare auszufüllen. Eben dies war hier nicht der Fall. Mithin scheidet eine Haftung des Beklagten aus, da Sch. lediglich bei Gelegenheit der ihm übertragenen Verpflichtung handelte. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen pVV des Steuerberatungsvertrages im Hinblick auf die Verhinderung möglicher Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen Sch. oder die V-Bank ist im Ergebnis ebenfalls nicht gegeben. Zwar könnte hier durch das Nichtversenden der korrekten und das Versenden der inhaltlich falschen Steueranmeldungen an das Finanzamt insoweit ein Schaden bei der Klägerin entstanden sein, als durch das Übersenden der inhaltlich falschen Anmeldungen verhindert wurde, dass es zum doppelten Abbuchen der Gelder (vom Finanzamt und von Sch.) gekommen ist, der Klägerin mithin verborgen blieb, dass die abgebuchten Gelder tatsächlich überhaupt nicht zum Finanzamt gelangten, und die Klägerin nunmehr ihre möglichen Ansprüche gegen Sch. wegen der Insolvenz voraussichtlich nicht und gegen die V-Bank aufgrund des Vergleichs endgültig nicht mehr durchsetzen kann. Auch war Sch. bei der Versendung der falschen Erklärungen an das Finanzamt Erfüllungsgehilfe des Beklagten, da es gerade zum Pflichtenkreis des Steuerberaters gegenüber der Klägerin gehörte, korrekte Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Das Fehlverhalten von Sch. lag mithin im Rahmen der Tätigkeit, die ihm der Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung des Steuerberatervertrages zugedacht hatte und Sch. handelte unmittelbar in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich. Aber unabhängig von der Frage, worin genau der Schaden der Klägerin zu sehen und wann dieser konkret entstanden wäre, erstreckt sich der Schadensersatzanspruch aus pVV nicht auf alle unmittelbaren und mittelbaren Nachteile des schädigenden Verhaltens. Ausgenommen sind solche Folgeschäden, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Vertragspflichten liegen (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage 2000, § 276 Rn 123 m.w.N.). Der Beklagte haftet im Rahmen der pVV nur für solche Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die vertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. BGHZ 57, 245, 256 m.w.N.). Letzteres ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Hier liegt der mögliche Schaden, der darin zu sehen sein könnte, dass der Klägerin die bestehenden Ansprüche gegen Sch. und die V-Bank aufgrund der Verschleierung durch Sch. verborgen geblieben waren und die Klägerin diese Ansprüche faktisch nunmehr nicht mehr durchsetzen kann, außerhalb des Schutzzwecks der Vertragspflichten aus dem Steuerberatervertrag. Nach § 33 StBG hat der Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen seines Auftrages seinen Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, ihn zu vertreten und ihn bei der Bearbeitung von. Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Aufgabe des Steuerberaters ist es hingegen nicht, durch die Abgabe der richtigen Steuererklärungen der Klägerin etwaige Regressansprüche gegen Dritte, hier die V-Bank oder Sch. zu erhalten, die in keinem inneren und inhaltlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerberaters stehen. Der Steuerberatervertrag soll lediglich die korrekte steuerrechtliche Abwicklung gegenüber dem Finanzamt sicherstellen. Die "regresserhaltende Wirkung" zugunsten der Klägerin wäre im vorliegenden Falle allenfalls ein zufälliger Reflex aus der steuerberatenden Tätigkeit des Beklagten gewesen. Mithin fehlt es auch im Hinblick auf den faktischen Verlust der Regressansprüche an der Ersatzfähigkeit der eingeklagten Schäden. Ein Anspruch gegen den Beklagten wegen einer eigenen Pflichtverletzung des Beklagten in Form eines Organisationsmangels wird weder ausdrücklich geltend gemacht noch sind dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Die Klägerin erklärt ausdrücklich, dass sie dem Beklagten selbst keinen persönlichen Schuldvorwurf machen wolle. Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 831 BGB mit Sch. als Verrichtungsgehilfen der Klägerin sind ebenfalls nicht gegeben. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs fehlt es aufgrund der obigen Erwägungen jedenfalls an dem Merkmal „in Ausübung der Verrichtung", da die Anforderungen an diese Voraussetzung im Ergebnis denjenigen von § 278 BGB (bei Erfüllung der Verbindlichkeit) entsprechen (vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage 2000, § 831 Rn 10), bzw. an der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Schadens. Auf die - streitige - Frage der möglichen Verjährung der Ansprüche kam es mithin nicht mehr an.
LG Aurich, Urteil vom 26.04.02 - 4 O 104/02 – rk.
Nachtrag: Das OLG Oldenburg hat diese Rechtsprechung bestätigt. Die Berufung eines weiteren Geschädigten wurde mit Urteil vom 16.01.03 (14 U 85/02) zurückgewiesen.
30.08.2002, Dr. Bachmann