5. Strafsenat hält § 370a AO auch weiterhin für verfassungswidrig

Auch nach dem Wechsel im Senatsvorsitz bleibt der für Steuerstrafverfahren ausschließlich beim Bundesgerichtshof zuständige 5. Strafsenat bei seinen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO, in dem die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen qualifiziert wird: „Mit Blick auf die vom Senat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO geäußerten Bedenken (BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990 , 2991 f.) wird es sich für den neuen Tatrichter anbieten, die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO zu beschränken.“ Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.09.2006 – 5 StR 156/06

11.11.2006, Dr. Bachmann

Auch nach dem Wechsel im Senatsvorsitz bleibt der für Steuerstrafverfahren ausschließlich beim Bundesgerichtshof zuständige 5. Strafsenat bei seinen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO, in dem die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung als Verbrechen qualifiziert wird: „Mit Blick auf die vom Senat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO geäußerten Bedenken (BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990 , 2991 f.) wird es sich für den neuen Tatrichter anbieten, die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO zu beschränken.“ Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.09.2006 – 5 StR 156/06

11.11.2006, Dr. Bachmann

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