Gesetzentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Nachdem die ursprüngliche Absicht, die Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO bereits im Jahressteuergesetz 2010 zu ändern, aufgegeben worden ist, liegt nun ein Referentenentwurf vor, mit dem erwartungsgemäß die Teilselbstanzeige abgeschafft wird. Der Bundesgerichtshof meint ja bekanntlich, dies neuerdings schon dem bisherigen Wortlaut entnehmen zu können.

Zudem soll die Selbstanzeige künftig bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (nicht erst mit dem Erscheinen des Prüfers) gesperrt sein. Der diskutierte Strafzuschlag von 5 % auf die hinterzogenen Steuern ist nicht mehr vorgesehen.

Bedauerlicherweise bleibt ein Detail ungeklärt: Nach der Begründung des Referentenentwurfs setzt die Straffreiheit eine vollständige Nacherklärung für alle unverjährten Jahre und alle Steuerarten voraus. Der Bundesgerichtshof hingegen stellt offenbar zu Recht auf den Tatbegriff ab, so dass jeder Veranlagungszeitraum gesondert zu beurteilen ist.

Der Text des § 371 AO soll nach dem Referentenentwurf zukünftig wie folgt lauten:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wegen Steuerhinterziehung nach § 370 wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt unterlassene Angaben nachholt.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196
bekannt gegeben worden ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3. die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ihrerseits unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinn des § 370 Absatz 1 Nummer 1 enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
 

Update 08.12.10:

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf heute in der vorstehenden Fassung beschlossen, die redaktionell, aber nicht inhaltlich ein wenig vom Referentenentwurf abweicht.

 

 

 

03.12.2010, Julius Heinisch

Nachdem die ursprüngliche Absicht, die Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO bereits im Jahressteuergesetz 2010 zu ändern, aufgegeben worden ist, liegt nun ein Referentenentwurf vor, mit dem erwartungsgemäß die Teilselbstanzeige abgeschafft wird. Der Bundesgerichtshof meint ja bekanntlich, dies neuerdings schon dem bisherigen Wortlaut entnehmen zu können.

Zudem soll die Selbstanzeige künftig bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (nicht erst mit dem Erscheinen des Prüfers) gesperrt sein. Der diskutierte Strafzuschlag von 5 % auf die hinterzogenen Steuern ist nicht mehr vorgesehen.

Bedauerlicherweise bleibt ein Detail ungeklärt: Nach der Begründung des Referentenentwurfs setzt die Straffreiheit eine vollständige Nacherklärung für alle unverjährten Jahre und alle Steuerarten voraus. Der Bundesgerichtshof hingegen stellt offenbar zu Recht auf den Tatbegriff ab, so dass jeder Veranlagungszeitraum gesondert zu beurteilen ist.

Der Text des § 371 AO soll nach dem Referentenentwurf zukünftig wie folgt lauten:

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

(1) Wegen Steuerhinterziehung nach § 370 wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt unterlassene Angaben nachholt.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196
bekannt gegeben worden ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

c) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3. die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ihrerseits unrichtige oder unvollständige Angaben im Sinn des § 370 Absatz 1 Nummer 1 enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
 

Update 08.12.10:

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf heute in der vorstehenden Fassung beschlossen, die redaktionell, aber nicht inhaltlich ein wenig vom Referentenentwurf abweicht.

 

 

 

03.12.2010, Julius Heinisch

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