Geldwäsche: Zentralstelle für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen (Financial Intelligence Unit

Das Bundesfinanzministerium hat ein Informationspapier zur Einrichtung einer Zentralstelle für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: "Die Zentralstelle nimmt alle erstatteten Geldwäsche-Verdachtsanzeigen aus dem ganzen Land entgegen. Sie analysiert und wertet die Verdachtsanzeigen aus, bevor sie, sofern der Verdacht erhärtet werden kann, mit weiteren Fakten an die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaften) weitergegeben werden. In Deutschland gibt es [bisher] keine Zentralstelle; das Verdachtsmeldewesen ist föderal zersplittert. Zuständige Behörden für den Empfang der Verdachtsanzeigen gem. § 11 GwG sind - in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt - Landeskriminalämter und/oder Staatsanwaltschaften der Länder und die Zollfahndungsämter. Verdachtsanzeigen werden nicht bei einer zentralen Stelle erstattet, auch nicht beim Bundeskriminalamt. Nach einer Erfassung und Vorprüfung werden die eingegangenen Verdachtsanzeigen an die Staatsanwaltschaften des jeweiligen Bundeslandes abgegeben. In fast jedem Falle führt eine Verdachtsanzeige zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wobei jedoch 97 % der Verfahren mangels Beweises eingestellt werden müssen, weil den Ermittlungsbehörden aufgrund strenger strafprozessualer Voraussetzungen die Herstellung eines Bezuges zwischen angezeigter Transaktion und einer spezifischen Straftat im Sinne des Geldwäschestraftatbestands (§ 261 StGB) nicht gelingt. Mit der Schaffung einer Zentralstelle, etwa als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF, kann in Deutschland ein fehlendes Kompetenzzentrum mit mulidisziplinärem Personal (Finanzmarktaufseher, Zoll, Banker, Wirtschaftsprüfer, Fahnder, Dienste und Staatsanwälte) im Bereich der Geldwäschebekämpfung geschaffen werden, das neben der Auswertung einzelner Verdachtsanzeigen in der Lage ist, bisher nur auf niedrigem Niveau existente Lagebilder und Analysen über die nationalen und internationalen Methoden der Geldwäsche zu gewinnen, die Kreditwirtschaft über Geldwäschetrends besser zu sensibilisieren und das bisher fehlende Feed-back der Ermittlungsbehörden gegenüber Instituten nach Erstattung einer Verdachtsanzeige zu stärken. Dadurch werden die Institute in die Lage versetzt, geldwäscherelevante Geschäfte besser zu erkennen und sich besser zu schützen. Die Schaffung einer Zentralstelle wird durch die deutsche Kreditwirtschaft unterstützt, weil eine Zentralstelle den für Banken bestehenden Zuständigkeitswirrwarr bei der Erstattung von Verdachtsanzeigen beseitigen würde und eine mit notwendigem Fachwissen ausgestattete und qualifizierter arbeitende Behörde auch im Interesse der Banken wäre ("Feed-back"). Eine Zentralstelle trägt auch den Belangen des Datenschutzes Rechnung. Sie wirkt als Filter vor Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Sie separiert Verdachtsanzeigen mit Substanz von irrelevanten Vorgängen und ist damit auch aus rechtsstaatlichen Gründen positiv zu sehen, weil nicht alle von den Instituten gemeldeten Personen von den Staatsanwaltschaften automatisch als Beschuldigte, wie dies bisher der Fall ist, geführt werden." Quelle: Wirtschaftstrafrechtliche Nachrichten November 2001 http://www.jura.uos.de/prof/achenbach/wstr/wsna.htm So notwendig nationale und internationale Maßnahmen gegen Geldwäsche sind, darf nicht übersehen werden, dass die gesetzlichen Regeln gegen Geldwäsche heute kaum zu entsprechenden Verurteilungen führen. Tatsächlich werden die zur Verfügung stehenden Mittel vielmehr genutzt, um Straftaten aufzudecken, die nicht einmal Vortaten der Geldwäsche sind (einfacher Betrug, Steuerhinterziehung). Bezeichnend sind die Formulierungen in dem Informationsblatt: Die Ermittlungsverfahren, die massenhaft eröffnet werden, werden nicht etwa, wie das BMF schreibt, mangels Beweises, sondern ganz einfach deshalb eingestellt, weil gar keine Straftat vorliegt. Der Umstand übrigens, dass in "fast jedem Fall" der Verdachtsanzeigen Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, zeigt die faktische Wirkung des Geldwäschegesetzes: Nach formeller Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche ist die Weitergabe der Daten an die Finanzbehörden zulässig. Die Daten sollen unabhängig davon verwertbar sein, ob sich der Tatverdacht der Geldwäsche bestätigt. Nachtrag vom 13.11.01: Die vorstehende Meldung ist nach Mitteilung des BMF bereits überholt: Es soll jetzt eine Zentralstelle beim Bundeskriminalamt als "Gemeinsame Zentrale Meldestelle für Verdachtsanzeigen" eingerichtet werden. Im Mittelpunkt der Tätigkeit soll die Analyse der eingehenden Verdachtsanzeigen sowie der Kontakt mit anderen Zentralstellen im Ausland stehen. Hierzu ist als Rechtsgrundlage eine Novellierung des Geldwäschegesetzes vorgesehen.

03.11.2001, Dr.

Das Bundesfinanzministerium hat ein Informationspapier zur Einrichtung einer Zentralstelle für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen veröffentlicht. Darin heißt es auszugsweise: "Die Zentralstelle nimmt alle erstatteten Geldwäsche-Verdachtsanzeigen aus dem ganzen Land entgegen. Sie analysiert und wertet die Verdachtsanzeigen aus, bevor sie, sofern der Verdacht erhärtet werden kann, mit weiteren Fakten an die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaften) weitergegeben werden. In Deutschland gibt es [bisher] keine Zentralstelle; das Verdachtsmeldewesen ist föderal zersplittert. Zuständige Behörden für den Empfang der Verdachtsanzeigen gem. § 11 GwG sind - in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt - Landeskriminalämter und/oder Staatsanwaltschaften der Länder und die Zollfahndungsämter. Verdachtsanzeigen werden nicht bei einer zentralen Stelle erstattet, auch nicht beim Bundeskriminalamt. Nach einer Erfassung und Vorprüfung werden die eingegangenen Verdachtsanzeigen an die Staatsanwaltschaften des jeweiligen Bundeslandes abgegeben. In fast jedem Falle führt eine Verdachtsanzeige zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wobei jedoch 97 % der Verfahren mangels Beweises eingestellt werden müssen, weil den Ermittlungsbehörden aufgrund strenger strafprozessualer Voraussetzungen die Herstellung eines Bezuges zwischen angezeigter Transaktion und einer spezifischen Straftat im Sinne des Geldwäschestraftatbestands (§ 261 StGB) nicht gelingt. Mit der Schaffung einer Zentralstelle, etwa als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMF, kann in Deutschland ein fehlendes Kompetenzzentrum mit mulidisziplinärem Personal (Finanzmarktaufseher, Zoll, Banker, Wirtschaftsprüfer, Fahnder, Dienste und Staatsanwälte) im Bereich der Geldwäschebekämpfung geschaffen werden, das neben der Auswertung einzelner Verdachtsanzeigen in der Lage ist, bisher nur auf niedrigem Niveau existente Lagebilder und Analysen über die nationalen und internationalen Methoden der Geldwäsche zu gewinnen, die Kreditwirtschaft über Geldwäschetrends besser zu sensibilisieren und das bisher fehlende Feed-back der Ermittlungsbehörden gegenüber Instituten nach Erstattung einer Verdachtsanzeige zu stärken. Dadurch werden die Institute in die Lage versetzt, geldwäscherelevante Geschäfte besser zu erkennen und sich besser zu schützen. Die Schaffung einer Zentralstelle wird durch die deutsche Kreditwirtschaft unterstützt, weil eine Zentralstelle den für Banken bestehenden Zuständigkeitswirrwarr bei der Erstattung von Verdachtsanzeigen beseitigen würde und eine mit notwendigem Fachwissen ausgestattete und qualifizierter arbeitende Behörde auch im Interesse der Banken wäre ("Feed-back"). Eine Zentralstelle trägt auch den Belangen des Datenschutzes Rechnung. Sie wirkt als Filter vor Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Sie separiert Verdachtsanzeigen mit Substanz von irrelevanten Vorgängen und ist damit auch aus rechtsstaatlichen Gründen positiv zu sehen, weil nicht alle von den Instituten gemeldeten Personen von den Staatsanwaltschaften automatisch als Beschuldigte, wie dies bisher der Fall ist, geführt werden." Quelle: Wirtschaftstrafrechtliche Nachrichten November 2001 http://www.jura.uos.de/prof/achenbach/wstr/wsna.htm So notwendig nationale und internationale Maßnahmen gegen Geldwäsche sind, darf nicht übersehen werden, dass die gesetzlichen Regeln gegen Geldwäsche heute kaum zu entsprechenden Verurteilungen führen. Tatsächlich werden die zur Verfügung stehenden Mittel vielmehr genutzt, um Straftaten aufzudecken, die nicht einmal Vortaten der Geldwäsche sind (einfacher Betrug, Steuerhinterziehung). Bezeichnend sind die Formulierungen in dem Informationsblatt: Die Ermittlungsverfahren, die massenhaft eröffnet werden, werden nicht etwa, wie das BMF schreibt, mangels Beweises, sondern ganz einfach deshalb eingestellt, weil gar keine Straftat vorliegt. Der Umstand übrigens, dass in "fast jedem Fall" der Verdachtsanzeigen Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, zeigt die faktische Wirkung des Geldwäschegesetzes: Nach formeller Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche ist die Weitergabe der Daten an die Finanzbehörden zulässig. Die Daten sollen unabhängig davon verwertbar sein, ob sich der Tatverdacht der Geldwäsche bestätigt. Nachtrag vom 13.11.01: Die vorstehende Meldung ist nach Mitteilung des BMF bereits überholt: Es soll jetzt eine Zentralstelle beim Bundeskriminalamt als "Gemeinsame Zentrale Meldestelle für Verdachtsanzeigen" eingerichtet werden. Im Mittelpunkt der Tätigkeit soll die Analyse der eingehenden Verdachtsanzeigen sowie der Kontakt mit anderen Zentralstellen im Ausland stehen. Hierzu ist als Rechtsgrundlage eine Novellierung des Geldwäschegesetzes vorgesehen.

03.11.2001, Dr.

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