FG Münster: Keine vollendete Steuerhinterziehung, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen

FG Münster, Urteil vom 24.06.22, 4 K 135/19 E

1. Allein eine Verletzung von Erklärungspflichten reicht nicht aus, um den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu verwirklichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Ehegatten davon ausgehen dürfen und auch ausgehen, dass die Finanzbehörde durch die dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Kenntnis von den maßgeblichen steuererheblichen Tatsachen erhält (hier: Steuerabzug vom Lohn bei Ehegatten, wobei einmal nach der Steuerklasse V besteuert wurde, sodass ein Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gegeben ist).

  • 2. Ob anderes gilt, wenn neben den elektronisch übermittelten Einnahmen noch weitere Einnahmen zu erklären gewesen wären oder die elektronisch übermittelten Einnahmen nur verfügbar und nicht konkret verknüpft oder tatsächlich zugeordnet sind, kann dahinstehen (im Streitfall wurden keine weiteren Einkünfte erzielt und die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzbehörde übermittelten Daten waren konkret mit der gemeinsamen Steuernummer verknüpft und dieser tatsächlich zugeordnet).
3. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen stellt nicht bereits deswegen eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, weil infolge der Nichtabgabe kein mit einer Veranlagung einhergehender Bearbeitungs- und Überprüfungsvorgang der Finanzbehörde angestoßen wird.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 14/22).

FG Münster, Urteil vom 24.06.22, 4 K 135/19 E

1. Allein eine Verletzung von Erklärungspflichten reicht nicht aus, um den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu verwirklichen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Ehegatten davon ausgehen dürfen und auch ausgehen, dass die Finanzbehörde durch die dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Kenntnis von den maßgeblichen steuererheblichen Tatsachen erhält (hier: Steuerabzug vom Lohn bei Ehegatten, wobei einmal nach der Steuerklasse V besteuert wurde, sodass ein Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gegeben ist).

  • 2. Ob anderes gilt, wenn neben den elektronisch übermittelten Einnahmen noch weitere Einnahmen zu erklären gewesen wären oder die elektronisch übermittelten Einnahmen nur verfügbar und nicht konkret verknüpft oder tatsächlich zugeordnet sind, kann dahinstehen (im Streitfall wurden keine weiteren Einkünfte erzielt und die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzbehörde übermittelten Daten waren konkret mit der gemeinsamen Steuernummer verknüpft und dieser tatsächlich zugeordnet).
3. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen stellt nicht bereits deswegen eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, weil infolge der Nichtabgabe kein mit einer Veranlagung einhergehender Bearbeitungs- und Überprüfungsvorgang der Finanzbehörde angestoßen wird.
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 14/22).

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