FG Münster: Keine Rückwirkung der Absenkung der wesentlichen Beteiligung von 25 v.H. auf 10 v.H.
Ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b) EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 für eine vor dem 01.01.99 entgeltlich erworbene Beteiligung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung die bis zum 31.12.98 geltende Relevanzgrenze von 25 % überschreitet. Die stufenweise Herabsetzung der Relevanzgrenze in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und das StSenkG vom 23.10.00 hat keine Bedeutung für die vor dem 01.01.99 erworbenen Beteiligungen. FG Münster, Urteil vom 10.08.05, 1 K 2491/02 E, n. rk. (Az. des BFH: VIII R 65/05) DStRE 2006, 657
19.06.2006, Kastaun
Ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b) EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 für eine vor dem 01.01.99 entgeltlich erworbene Beteiligung ist nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung die bis zum 31.12.98 geltende Relevanzgrenze von 25 % überschreitet. Die stufenweise Herabsetzung der Relevanzgrenze in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und das StSenkG vom 23.10.00 hat keine Bedeutung für die vor dem 01.01.99 erworbenen Beteiligungen. FG Münster, Urteil vom 10.08.05, 1 K 2491/02 E, n. rk. (Az. des BFH: VIII R 65/05) DStRE 2006, 657
19.06.2006, Kastaun