FG Mecklenburg-Vorpommern zur Angemessenheit der Pensionszusage bei unternehmensbezogener Wartezeit

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Dieses Kriterium der unternehmensbezogenen Wartezeit ist auch dann erfüllt, wenn der Regelzeitraum von fünf Jahren zwar nicht eingehalten wurde, aber die Entwicklung der Umsatzerlöse als auch der Gewinne vor den Sonderabschreibungen eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung zeigen. Aus den Gründen: …Der Bekl. hat zu Unrecht das Kriterium der unternehmensbezogenen Wartezeit für nicht erfüllt angesehen. Im Zusagezeitpunkt am 01.09.1994 stand fest, dass die Ertragslage auch künftig die Erfüllung der Pensionszusage wirtschaftlich erlaubte. Der BFH hat dazu grundsätzlich festgestellt, dass gemeinhin erst einige Jahre nach Gründung eines Unternehmens gesicherte Erkenntnisse über die künftige Ertragsentwicklung vorliegen. Für den Regelfall sei davon auszugehen, dass dreizehn Monate nach Gründung derartige Kenntnisse noch nicht vorhanden sind (BFH v. 24.4.2002, I R 18/01, BStBl II 2002, 670, 671 unter 2., a. a. O.). Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass „es in der Regel eines Zweitraums von wenigstens fünf Jahren bedürfe. Dies gelt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung auf Grund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden könne (vgl. BMF-Schrb. v. 14.5.1999, IV C 6 – S 2742 – 9/99, Tz. 1.1., BstBl I 1999, 512, DStR 1999, 1031). (…) Im Streitfall reicht der Zeitraum von der Errichtung der Kl. am 04.10.1990 bis zu den Pensionszusagen am 01.09.1994 von drei Jahren und elf Monaten aus, um die künftige Ertragsentwicklung der Kl. auf Grund gesicherter Kenntnisse einschätzen zu können. (…) FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.2.2006, 1 K 372/02, rkr. DStRE 10/2006, 607

07.06.2006, Kastaun

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann. Dieses Kriterium der unternehmensbezogenen Wartezeit ist auch dann erfüllt, wenn der Regelzeitraum von fünf Jahren zwar nicht eingehalten wurde, aber die Entwicklung der Umsatzerlöse als auch der Gewinne vor den Sonderabschreibungen eine deutlich positive Aufwärtsentwicklung zeigen. Aus den Gründen: …Der Bekl. hat zu Unrecht das Kriterium der unternehmensbezogenen Wartezeit für nicht erfüllt angesehen. Im Zusagezeitpunkt am 01.09.1994 stand fest, dass die Ertragslage auch künftig die Erfüllung der Pensionszusage wirtschaftlich erlaubte. Der BFH hat dazu grundsätzlich festgestellt, dass gemeinhin erst einige Jahre nach Gründung eines Unternehmens gesicherte Erkenntnisse über die künftige Ertragsentwicklung vorliegen. Für den Regelfall sei davon auszugehen, dass dreizehn Monate nach Gründung derartige Kenntnisse noch nicht vorhanden sind (BFH v. 24.4.2002, I R 18/01, BStBl II 2002, 670, 671 unter 2., a. a. O.). Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass „es in der Regel eines Zweitraums von wenigstens fünf Jahren bedürfe. Dies gelt nicht, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung auf Grund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abgeschätzt werden könne (vgl. BMF-Schrb. v. 14.5.1999, IV C 6 – S 2742 – 9/99, Tz. 1.1., BstBl I 1999, 512, DStR 1999, 1031). (…) Im Streitfall reicht der Zeitraum von der Errichtung der Kl. am 04.10.1990 bis zu den Pensionszusagen am 01.09.1994 von drei Jahren und elf Monaten aus, um die künftige Ertragsentwicklung der Kl. auf Grund gesicherter Kenntnisse einschätzen zu können. (…) FG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22.2.2006, 1 K 372/02, rkr. DStRE 10/2006, 607

07.06.2006, Kastaun

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