FG Leipzig: Keine Schätzungsbefugnis nach umfangreichen Ermittlungen und Beweiserhebungen - keine Unterstellung von Inlandsumsätzen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht - keine Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinter

1. Hat die Finanzbehörde unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse ermittelt und umfangreich Beweise in Form von Rechnungsbelegen und Transportbelegen und Zeugenaussagen erhoben und ist es auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen zu einem Ermittlungsergebnis gelangt, besteht keine Befugnis zur Schätzung.

2. Haben Umsätze mit Mobilfunktelefonen im Inland nicht stattgefunden, kann das Finanzamt Inlandsumsätze nicht deshalb unterstellen, weil der Unternehmer die Lieferwege für Mobilfunktelefone bewusst verschleiert und sich insofern auch als Beweisverderber betätigt hat.

3. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kommt trotz Wissens einer missbräuchlichen Einbindung in ein Betrugsmodell (Mehrwertsteuerhinterziehung) nicht in Betracht, da der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit der Entstehung der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG unmittelbar verknüpft ist

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.10.200 - 8 K 2097/06
EFG 2009, 1416
Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 39/08)


 

 

21.12.2009, Dr. Jochen Bachmann

1. Hat die Finanzbehörde unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse ermittelt und umfangreich Beweise in Form von Rechnungsbelegen und Transportbelegen und Zeugenaussagen erhoben und ist es auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen zu einem Ermittlungsergebnis gelangt, besteht keine Befugnis zur Schätzung.

2. Haben Umsätze mit Mobilfunktelefonen im Inland nicht stattgefunden, kann das Finanzamt Inlandsumsätze nicht deshalb unterstellen, weil der Unternehmer die Lieferwege für Mobilfunktelefone bewusst verschleiert und sich insofern auch als Beweisverderber betätigt hat.

3. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kommt trotz Wissens einer missbräuchlichen Einbindung in ein Betrugsmodell (Mehrwertsteuerhinterziehung) nicht in Betracht, da der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit der Entstehung der Steuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG unmittelbar verknüpft ist

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.10.200 - 8 K 2097/06
EFG 2009, 1416
Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 39/08)


 

 

21.12.2009, Dr. Jochen Bachmann

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