FG Köln: Vorsteuerabzug auch bei Rechnung mit einer Anschrift ohne geschäftliche Aktivitäten

Orientierungssatz:
Der Vorsteuerabzug ist auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden. Das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" ist zu unbestimmt.

Aus den Gründen:
Der Senat hält in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren die Anforderung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden, für überholt. Der Bundesfinanzhof gibt für dieses Kriterium auch keine Begründung. Die neueren Entscheidungen verweisen lediglich auf den BFH-Beschluss vom 14.3.2000 – V B 187/99 (BFH/ NV 2000, 1252; dieser verweist wiederum ohne Begründung auf das Urteil vom 27.6.1996 – V R 51/93, BStBl II 1996, 620, welches in Rz. 17 eher für das Gegenteil spricht). Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit (z.B. um Schreiben zu übersenden bzw. Schriftstücke zuzustellen) gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen. Das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ ist außerdem viel zu unbestimmt: Müssen dort Kunden empfangen werden? Muss der leistende Unternehmer sich dort regelmäßig (wie lange) aufhalten? Muss er wirklich im Büro geschäftlich tätig werden oder reicht es aus, wenn er dort Zeitung liest und ansonsten von unterwegs mit Handy und Laptop tätig wird? Wer soll überprüfen, in welchem (nicht bestimmten) Umfang unter der Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

FG Köln, Urteil vom 28.04.2015 - 10 K 3803/13
juris

 

02.10.2015, Dr. Jochen Bachmann

Orientierungssatz:
Der Vorsteuerabzug ist auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden. Das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" ist zu unbestimmt.

Aus den Gründen:
Der Senat hält in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren die Anforderung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden, für überholt. Der Bundesfinanzhof gibt für dieses Kriterium auch keine Begründung. Die neueren Entscheidungen verweisen lediglich auf den BFH-Beschluss vom 14.3.2000 – V B 187/99 (BFH/ NV 2000, 1252; dieser verweist wiederum ohne Begründung auf das Urteil vom 27.6.1996 – V R 51/93, BStBl II 1996, 620, welches in Rz. 17 eher für das Gegenteil spricht). Die Angabe der Anschrift auf der Rechnung hat den Zweck, den leistenden Unternehmer eindeutig zu identifizieren und soll es unter anderem auch der Finanzverwaltung ermöglichen, den Unternehmer postalisch zu erreichen. Ist die postalische Erreichbarkeit (z.B. um Schreiben zu übersenden bzw. Schriftstücke zuzustellen) gewährleistet, kommt es nicht darauf an, welche Aktivitäten unter der Postanschrift erfolgen. Das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ ist außerdem viel zu unbestimmt: Müssen dort Kunden empfangen werden? Muss der leistende Unternehmer sich dort regelmäßig (wie lange) aufhalten? Muss er wirklich im Büro geschäftlich tätig werden oder reicht es aus, wenn er dort Zeitung liest und ansonsten von unterwegs mit Handy und Laptop tätig wird? Wer soll überprüfen, in welchem (nicht bestimmten) Umfang unter der Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden?

FG Köln, Urteil vom 28.04.2015 - 10 K 3803/13
juris

 

02.10.2015, Dr. Jochen Bachmann

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