FG Hannover: Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gerichtskostenfrei
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu dem zwischen den deutschen Finanzgerichten streitigen Problem Stellung genommen, ob ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) gerichtskostenfrei zurückgenommen werden kann. Bei einer Klage ist das nämlich aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Fall. Der Leitsatz der Gerichtsentscheidung lautet: Bei der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist in entsprechender Anwendung der Gerichtskostenvorschrift für den Fall der Klagerücknahme von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Denn wenn bei der Einstellung des Klageverfahrens die Gerichtskosten entfallen, muss dies konsequenterweise und erst recht für die Einstellung des Nebenverfahrens über die Aussetzung der Vollziehung, das "entsprechend" der Verfahrensvorschrift für das Klageverfahren eingestellt wird, "entsprechend" gelten. Zwar gibt es gute Gründe für die gesetzliche Einführung der Kostenpflicht bei der Klagerücknahme. Solange jedoch die derzeitige Gerichtskostenfreiheit im Falle der Klagerücknahme besteht, muss sie auch für den Fall der Zurücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gelten. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 17.08.2001 - 7 KO 1/01 -
28.11.2001, Dr. Bachmann
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu dem zwischen den deutschen Finanzgerichten streitigen Problem Stellung genommen, ob ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) gerichtskostenfrei zurückgenommen werden kann. Bei einer Klage ist das nämlich aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Fall. Der Leitsatz der Gerichtsentscheidung lautet: Bei der Zurücknahme eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist in entsprechender Anwendung der Gerichtskostenvorschrift für den Fall der Klagerücknahme von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Denn wenn bei der Einstellung des Klageverfahrens die Gerichtskosten entfallen, muss dies konsequenterweise und erst recht für die Einstellung des Nebenverfahrens über die Aussetzung der Vollziehung, das "entsprechend" der Verfahrensvorschrift für das Klageverfahren eingestellt wird, "entsprechend" gelten. Zwar gibt es gute Gründe für die gesetzliche Einführung der Kostenpflicht bei der Klagerücknahme. Solange jedoch die derzeitige Gerichtskostenfreiheit im Falle der Klagerücknahme besteht, muss sie auch für den Fall der Zurücknahme des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gelten. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 17.08.2001 - 7 KO 1/01 -
28.11.2001, Dr. Bachmann