FG Hamburg zum Streitwert bei AdV-Verfahren

Das FG Hamburg bemisst den Streitwert bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nun entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH mit 25 v.H. (anstatt 10 v.H.) des Streitwertes der Hauptsache.

Aus den Gründen:

II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung.

Vorliegend bemisst der beschließende Senat das finanzielle Interesse der Antragstellerin mit 25 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens. Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert in Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO mit 10 % des Betrages zu bemessen sei, dessen Aussetzung begehrt werde (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.9.2006, IV E 2/06, juris, unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 6.2.1967, VII B 29/66, sowie Beschluss vom 26.4.2001, V S 24/00, juris). Auch die Finanzgerichte halten in Bezug auf AdV-Verfahren überwiegend einen Streitwert von 10 % des Hauptsachestreitwertes für angemessen (vgl. insoweit nur FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2006, 13 KO 5/05, juris; FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2006, 1 KO 541/06, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2006, 4 KO 1333/06, juris; FG Berlin, Beschluss vom 29.8.2006, 6 B 6046/06, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3.8.2006, V 40/06, juris).

Demgegenüber wird von einzelnen Finanzgerichten die Auffassung vertreten, dass im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen sei ( vgl. FG Berlin, Beschluss vom 10.12.1998, 2 B 2507/98, juris; Thüringer FG, Beschluss vom 4.4.2001, III 425/99 V, juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.5.2005, 11 V 5884/03 A (E), juris; FG Münster, Beschluss vom 30.1. 2007 11 V 4418/05 AO, juris; ebenso Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Rz.165).

Dieser Ansicht folgt auch der beschließende Senat.

FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2007, IV 169/05, DStRE 2008, 1038

 

29.08.2008, Kastaun

Das FG Hamburg bemisst den Streitwert bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nun entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH mit 25 v.H. (anstatt 10 v.H.) des Streitwertes der Hauptsache.

Aus den Gründen:

II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung.

Vorliegend bemisst der beschließende Senat das finanzielle Interesse der Antragstellerin mit 25 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens. Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert in Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO mit 10 % des Betrages zu bemessen sei, dessen Aussetzung begehrt werde (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.9.2006, IV E 2/06, juris, unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 6.2.1967, VII B 29/66, sowie Beschluss vom 26.4.2001, V S 24/00, juris). Auch die Finanzgerichte halten in Bezug auf AdV-Verfahren überwiegend einen Streitwert von 10 % des Hauptsachestreitwertes für angemessen (vgl. insoweit nur FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2006, 13 KO 5/05, juris; FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2006, 1 KO 541/06, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2006, 4 KO 1333/06, juris; FG Berlin, Beschluss vom 29.8.2006, 6 B 6046/06, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3.8.2006, V 40/06, juris).

Demgegenüber wird von einzelnen Finanzgerichten die Auffassung vertreten, dass im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen sei ( vgl. FG Berlin, Beschluss vom 10.12.1998, 2 B 2507/98, juris; Thüringer FG, Beschluss vom 4.4.2001, III 425/99 V, juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.5.2005, 11 V 5884/03 A (E), juris; FG Münster, Beschluss vom 30.1. 2007 11 V 4418/05 AO, juris; ebenso Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Rz.165).

Dieser Ansicht folgt auch der beschließende Senat.

FG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2007, IV 169/05, DStRE 2008, 1038

 

29.08.2008, Kastaun

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