FG Hamburg: Keine Bekanntgabefiktion bei Verböserungshinweis
30.01.2016
Der Verböserungshinweis nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO entfaltet erst dann Wirkung, wenn er vom Einspruchsführer tatsächlich derart zur Kenntnis genommen werden kann, dass eine Stellungnahme möglich ist, die von der Finanzbehörde vor Erlass der Einspruchsentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Grundsätze für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten greifen nicht.
FG Hamburg, Urteil vom 27.11.14 – 2 K 108/14
EFG 2015, 617
30.01.2016, Dr. Jochen Bachmann