FG Hamburg: Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.20, 5 K 175/18, Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 9/21

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für A (Türkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 € sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte. Der Beklagte ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Der 5. Senat hat die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Sache Weindel(C-621/19) bestehe ein Vorsteuerabzugsrecht zwar auch für denjenigen, der keine Verfügungsmachtgehabt habe, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistung eingeflossen sei. Dies sei im Streitfall jedoch zu verneinen. Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gründe rechtfertigten eine andere Betrachtung, insbesondere bedürfe es nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Gleichwohl hat der Senat die Revision zugelassen. Der BFH habe zwar bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (V R 68/14) entschieden, unter welchen Voraussetzungendie Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne, mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (Weindel, C-621/19 und Vos Aannemingen, C-405/19) bedürfe es jedoch einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung.

Quelle: Newsletter des FG Hamburg Nr. 1/2021 v. 07.04.2021

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.20, 5 K 175/18, Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 9/21

Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für A (Türkei) abgegeben, basierend auf einer Handelsrechnung von A an die in Deutschland ansässige E GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 € sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von A keine Zahlung erhalten hatte. Der Beklagte ließ den Vorsteuerabzug nicht zu. Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der E GmbH angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihre Tätigkeit als Dienstleister entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Der 5. Senat hat die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH in der Sache Weindel(C-621/19) bestehe ein Vorsteuerabzugsrecht zwar auch für denjenigen, der keine Verfügungsmachtgehabt habe, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistung eingeflossen sei. Dies sei im Streitfall jedoch zu verneinen. Weder die Systematik der Umsatzsteuer noch unionsrechtliche Gründe rechtfertigten eine andere Betrachtung, insbesondere bedürfe es nicht eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Gleichwohl hat der Senat die Revision zugelassen. Der BFH habe zwar bereits mit Urteil vom 11. November 2015 (V R 68/14) entschieden, unter welchen Voraussetzungendie Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne, mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (Weindel, C-621/19 und Vos Aannemingen, C-405/19) bedürfe es jedoch einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung.

Quelle: Newsletter des FG Hamburg Nr. 1/2021 v. 07.04.2021

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