FG Düsseldorf zur Höhe des Streitwertes in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Der Streitwert in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich in Höhe von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes zu bemessen.
Aus den Gründen:
Denn regelmäßig führt das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. (…) Soweit der Senat den regelmäßigen Ansatz des Streitwertes auf 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes bislang auf Fälle beschränkt hat, in denen auf einen unstreitigen Sachverhalt feststehende Rechtsgrundsätze angewendet wurden, hält der Senat hieran nicht mehr fest (…). In diesem Zusammenhang hat das Thüringer FG (v. 01.09.00, II 691/00 Ko, EFG 2001, 106) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer derartig differenzierenden Regelung das Verfahrenskostenrisiko für die Beteiligten nicht mehr absehbar sei.
FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.05, 11 V 5884/03 A (E), rkr. DStRE 2006, 508
01.06.2006, Kastaun
Der Streitwert in Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich in Höhe von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes zu bemessen.
Aus den Gründen:
Denn regelmäßig führt das Aussetzungsverfahren mit seinen Hinweisen zu den rechtlichen wie auch tatsächlichen Aspekten des Streitfalles zu einer Prägung des weiteren Ganges des Hauptsacheverfahrens. (…) Soweit der Senat den regelmäßigen Ansatz des Streitwertes auf 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes bislang auf Fälle beschränkt hat, in denen auf einen unstreitigen Sachverhalt feststehende Rechtsgrundsätze angewendet wurden, hält der Senat hieran nicht mehr fest (…). In diesem Zusammenhang hat das Thüringer FG (v. 01.09.00, II 691/00 Ko, EFG 2001, 106) zutreffend darauf hingewiesen, dass bei einer derartig differenzierenden Regelung das Verfahrenskostenrisiko für die Beteiligten nicht mehr absehbar sei.
FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.05, 11 V 5884/03 A (E), rkr. DStRE 2006, 508
01.06.2006, Kastaun