FG Düsseldorf zum Streitwert im Eilverfahren (Aussetzung der Vollziehung)

Leitsatz: „1. Es entspricht der Bedeutung der Sache im Aussetzungsverfahren, den Streitwert regelmäßig i.H.v. 25 v.H. des Hauptsachestreitwertes festzusetzen. 2. § 13 Abs. 1 GKG (i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG) beschränkt den Begriff der „Bedeutung der Sache“ nicht auf den Vorteil der vorläufigen Nichtzahlung. Umfasst wird auch das Interesse des ASt., im Aussetzungsverfahren eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht zu erhalten. (…)“ FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.05, Az.: 11 V 5884/03 A, EFG 2005, 1285

23.09.2005, Kastaun

Leitsatz: „1. Es entspricht der Bedeutung der Sache im Aussetzungsverfahren, den Streitwert regelmäßig i.H.v. 25 v.H. des Hauptsachestreitwertes festzusetzen. 2. § 13 Abs. 1 GKG (i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG) beschränkt den Begriff der „Bedeutung der Sache“ nicht auf den Vorteil der vorläufigen Nichtzahlung. Umfasst wird auch das Interesse des ASt., im Aussetzungsverfahren eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht zu erhalten. (…)“ FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.05, Az.: 11 V 5884/03 A, EFG 2005, 1285

23.09.2005, Kastaun

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