FG des Saarlandes zur Erledigungsgebühr neben der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Einigung

1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3204 VV-RVG kann auch ausgelöst werden durch eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung mittels Videokonferenz oder Telefongespräch. 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG nur höchst ausnahmsweise entstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn durch die Einigung lediglich die Modalität der Sicherung des Fiskus, nicht aber der Streit über die zugrunde liegende Steuerforderung geregelt wird. 3. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten tritt die Erledigungsgebühr - entsprechend der bis zum 30.6.2004 geltenden Rechtslage - an die Stelle der Einigungsgebühr. 4. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat und diese Tätigkeit - mit - kausal für die Erledigung des Rechtsstreits ist. Eine Erledigungsgebühr kann neben der Terminsgebühr zu gewähren sein. Beschluss des FG des Saarlandes vom 14.11.2005, 2 S 335/05 EFG 2006, 926

14.07.2006, Kastaun

1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3204 VV-RVG kann auch ausgelöst werden durch eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung mittels Videokonferenz oder Telefongespräch. 2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG nur höchst ausnahmsweise entstehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn durch die Einigung lediglich die Modalität der Sicherung des Fiskus, nicht aber der Streit über die zugrunde liegende Steuerforderung geregelt wird. 3. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten tritt die Erledigungsgebühr - entsprechend der bis zum 30.6.2004 geltenden Rechtslage - an die Stelle der Einigungsgebühr. 4. Die Entstehung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat und diese Tätigkeit - mit - kausal für die Erledigung des Rechtsstreits ist. Eine Erledigungsgebühr kann neben der Terminsgebühr zu gewähren sein. Beschluss des FG des Saarlandes vom 14.11.2005, 2 S 335/05 EFG 2006, 926

14.07.2006, Kastaun

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