FG Bremen: Üblicher Schankverlust bei 5 v.H.

Das Finanzgericht Bremen hat sich in einem Urteil vom 07.11.2000 der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts angeschlossen, wonach bei Gaststätten von einem üblichen Schankverlust bei Fassbier von 5 v.H. auszugehen ist.

Bei seiner Kalkulation hatte das Finanzamt einen Schankverlust von 3 % angesetzt, wie dies der Richtsatzsammlung entspricht und als Vorgabe in den Computer-Kalkulationsprogrammen der Finanzbehörden vorgesehen ist. Für den Rechtsstreit, in dem es lediglich um die Bemessung des Betriebsprüfungszeitraums ging, hat das Finanzgericht diesen Ansatz gebilligt. Gleichwohl hat es darauf hingewiesen, dass der übliche Schankverlust bei 5 v.H. liegen dürfte.

Für derartige Fälle dürfte der Prüfungsverlauf übrigens typisch gewesen sein: Die Prüfung begann am 26.10.1998. Am 21.01.1999 fand zwischen dem Prüfer und dem steuerlichen Berater der Klägerin eine Besprechung statt. Danach fanden weitere Prüfungshandlungen nicht mehr statt. Am 02.02.1999 wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 15.02.1999 wurden am 24.03.1999 die Betriebsräume der Klägerin von der Steuerfahndung durchsucht. Bei einem derartigen Prüfungsverlauf sollte stets untersucht werden, ob der Betriebsprüfer ordnungsgemäß gehandelt hat. Es spricht einiges dafür, dass er aufgrund seiner Feststellungen schon vor der Besprechung am 21.01.1999 den Verdacht hatte, es liege eine Steuerstraftat vor, denn es wäre ungewöhnlich, wenn allein die Erkenntnisse aus der Besprechung am 21.01.1999 Anlass waren, ein Strafverfahren einzuleiten und eine Durchsuchung durchzuführen. Bei Verdacht einer Steuerhinterziehung wäre der Prüfer jedoch verpflichtet gewesen, die Prüfung sofort abzubrechen oder aber den Steuerpflichtigen über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren zu belehren, § 10 Betriebsprüfungsordnung.

In vergleichbaren Fällen sollte sorgfältig geprüft werden, ob aufgrund eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht ein steuerliches und strafrechtliches Verwertungsverbot einzelner Prüfungsfeststellungen in Betracht kommt.

FG Bremen, Urteil vom 07.11.2000 (Az.:200209 K 2, nicht veröffentlicht)

 

03.05.2001, Dr. Bachmann

Das Finanzgericht Bremen hat sich in einem Urteil vom 07.11.2000 der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts angeschlossen, wonach bei Gaststätten von einem üblichen Schankverlust bei Fassbier von 5 v.H. auszugehen ist.

Bei seiner Kalkulation hatte das Finanzamt einen Schankverlust von 3 % angesetzt, wie dies der Richtsatzsammlung entspricht und als Vorgabe in den Computer-Kalkulationsprogrammen der Finanzbehörden vorgesehen ist. Für den Rechtsstreit, in dem es lediglich um die Bemessung des Betriebsprüfungszeitraums ging, hat das Finanzgericht diesen Ansatz gebilligt. Gleichwohl hat es darauf hingewiesen, dass der übliche Schankverlust bei 5 v.H. liegen dürfte.

Für derartige Fälle dürfte der Prüfungsverlauf übrigens typisch gewesen sein: Die Prüfung begann am 26.10.1998. Am 21.01.1999 fand zwischen dem Prüfer und dem steuerlichen Berater der Klägerin eine Besprechung statt. Danach fanden weitere Prüfungshandlungen nicht mehr statt. Am 02.02.1999 wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses vom 15.02.1999 wurden am 24.03.1999 die Betriebsräume der Klägerin von der Steuerfahndung durchsucht. Bei einem derartigen Prüfungsverlauf sollte stets untersucht werden, ob der Betriebsprüfer ordnungsgemäß gehandelt hat. Es spricht einiges dafür, dass er aufgrund seiner Feststellungen schon vor der Besprechung am 21.01.1999 den Verdacht hatte, es liege eine Steuerstraftat vor, denn es wäre ungewöhnlich, wenn allein die Erkenntnisse aus der Besprechung am 21.01.1999 Anlass waren, ein Strafverfahren einzuleiten und eine Durchsuchung durchzuführen. Bei Verdacht einer Steuerhinterziehung wäre der Prüfer jedoch verpflichtet gewesen, die Prüfung sofort abzubrechen oder aber den Steuerpflichtigen über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren zu belehren, § 10 Betriebsprüfungsordnung.

In vergleichbaren Fällen sollte sorgfältig geprüft werden, ob aufgrund eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht ein steuerliches und strafrechtliches Verwertungsverbot einzelner Prüfungsfeststellungen in Betracht kommt.

FG Bremen, Urteil vom 07.11.2000 (Az.:200209 K 2, nicht veröffentlicht)

 

03.05.2001, Dr. Bachmann

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