FG Berlin-Brandenburg: Steuerhinterziehung durch Finanzbeamtin
Steuerhinterziehung durch Finanzbeamtin - Voraussetzungen für eine Mitteilung der nach Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse an den Dienstvorgesetzten gemäß § 125c BRRG im Hinblick auf § 30 AO 1. Zeigt eine Finanzbeamtin die von ihr über mehrere Jahre hinweg begangene Steuerverkürzung der Finanzverwaltung selbst an, kann nach den Umständen des Einzelfalles das Recht der Beamtin auf Wahrung des Steuergeheimnisses einer Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse an den Dienstvorgesetzten gemäß § 125c BRRG entgegenstehen. 2. Nach § 125c Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BRRG an den Dienstvorgesetzten übermittelbare Verfahrenseinstellungen müssen solche Verfahren betreffen, für deren Einleitung gemäß § 152 StPO hinreichender Anlass bestand, das heißt, es muss sich auch um verfolgbare Straftaten handeln . 3. Die Kenntnis des Dienstvorgesetzten kann nur dann für disziplinarische Zwecke erforderlich sein, wenn dieser die Erkenntnisse noch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verwerten kann. Dies setzt die Verfolgbarkeit des Dienstvergehens voraus. 4. Eine auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte, beabsichtigte Mitteilung der Erkenntnisse aus dem Steuerstrafverfahren an den Dienstvorgesetzten ist ermessenswidrig, wenn die die Mitteilung beabsichtigende Behörde keine detaillierten Überlegungen zu möglichen disziplinarrechtlichen Folgen angestellt hat oder die vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen nicht dazu geeignet sind, zu einer Disziplinarmaßnahme von einigem Gewicht zu führen. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2007 - 7 V 7060/07 mitgeteilt von www.RechtsCentrum.de
19.09.2007, Dr. Bachmann
Steuerhinterziehung durch Finanzbeamtin - Voraussetzungen für eine Mitteilung der nach Selbstanzeige im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse an den Dienstvorgesetzten gemäß § 125c BRRG im Hinblick auf § 30 AO 1. Zeigt eine Finanzbeamtin die von ihr über mehrere Jahre hinweg begangene Steuerverkürzung der Finanzverwaltung selbst an, kann nach den Umständen des Einzelfalles das Recht der Beamtin auf Wahrung des Steuergeheimnisses einer Mitteilung der im Steuerstrafverfahren gewonnenen Erkenntnisse an den Dienstvorgesetzten gemäß § 125c BRRG entgegenstehen. 2. Nach § 125c Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BRRG an den Dienstvorgesetzten übermittelbare Verfahrenseinstellungen müssen solche Verfahren betreffen, für deren Einleitung gemäß § 152 StPO hinreichender Anlass bestand, das heißt, es muss sich auch um verfolgbare Straftaten handeln . 3. Die Kenntnis des Dienstvorgesetzten kann nur dann für disziplinarische Zwecke erforderlich sein, wenn dieser die Erkenntnisse noch im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verwerten kann. Dies setzt die Verfolgbarkeit des Dienstvergehens voraus. 4. Eine auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte, beabsichtigte Mitteilung der Erkenntnisse aus dem Steuerstrafverfahren an den Dienstvorgesetzten ist ermessenswidrig, wenn die die Mitteilung beabsichtigende Behörde keine detaillierten Überlegungen zu möglichen disziplinarrechtlichen Folgen angestellt hat oder die vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung ergibt, dass die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen nicht dazu geeignet sind, zu einer Disziplinarmaßnahme von einigem Gewicht zu führen. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2007 - 7 V 7060/07 mitgeteilt von www.RechtsCentrum.de
19.09.2007, Dr. Bachmann