FG Berlin-Brandenburg: Corona-Pandemie - Umfang des Vollstreckungsschutzes bei Steuerschulden

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.20, 10 V 10146/20

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auch Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie erfasst, nicht aber die Vollstreckung von Gewerbesteuern.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19/SARS-CoV-2), welches das der Finanzverwaltung durch § 258 Abgabenordnung (AO) eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020.

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist.

Nach Auffassung des Finanzgerichts soll im Gegenteil im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg Nr. 05/20 vom 16.12.20

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.20, 10 V 10146/20

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus auch Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie erfasst, nicht aber die Vollstreckung von Gewerbesteuern.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19/SARS-CoV-2), welches das der Finanzverwaltung durch § 258 Abgabenordnung (AO) eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020.

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist.

Nach Auffassung des Finanzgerichts soll im Gegenteil im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg Nr. 05/20 vom 16.12.20

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