FG Berlin-Brandenburg: Aktive Nutzungspflicht des beA auch bei Mehrfachzulassung des Bevollmächtigten

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.22, 8 V 8020/22

Orientierungssatz:

Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Anwendungsbereich des § 52d FGO von einem Rechtsanwalt nicht in elektronischer Form eingereicht, so ist er unzulässig. § 52d FGO knüpft dabei allein an den Status (Zulassung) als Rechtsanwalt an. Ist der Bevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen, ändert dies nichts an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO.

 

Die Entscheidung ist hier abrufbar.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.22, 8 V 8020/22

Orientierungssatz:

Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Anwendungsbereich des § 52d FGO von einem Rechtsanwalt nicht in elektronischer Form eingereicht, so ist er unzulässig. § 52d FGO knüpft dabei allein an den Status (Zulassung) als Rechtsanwalt an. Ist der Bevollmächtigte zugleich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen, ändert dies nichts an der Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO.

 

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