FG Baden-Württemberg zur Festsetzungsverjährung von Hinterziehungszinsen
Leitsätze:
1. Ein Steuerstrafverfahren hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist von Hinterziehungszinsen gem. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nur dann, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres eingeleitet wurde, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanafechtbar geworden ist.
2. Ein erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitetes Strafverfahren führt hinsichtlich der Hinterziehungszinsen zu keiner Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO ist in diesem Fall nicht entsprechend anwendbar.
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 4. Juli 2002 14 K 148/97 (rechtskräftig)
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, Seite 1273
30.10.2002, Dr. Bachmann
Leitsätze:
1. Ein Steuerstrafverfahren hemmt den Beginn der Festsetzungsfrist von Hinterziehungszinsen gem. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO nur dann, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres eingeleitet wurde, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanafechtbar geworden ist.
2. Ein erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitetes Strafverfahren führt hinsichtlich der Hinterziehungszinsen zu keiner Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist. § 171 Abs. 5 Satz 2 AO ist in diesem Fall nicht entsprechend anwendbar.
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 4. Juli 2002 14 K 148/97 (rechtskräftig)
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, Seite 1273
30.10.2002, Dr. Bachmann