Falsche Belehrung durch Finanzämter in "Luxemburg-Fällen"
Rechtsanwalt Burkhard hat in einem Aufsatz auf einen Missstand in der Praxis der Ermittlungsbehörden in Steuerstrafsachen hingewiesen:
Burkhard zitiert die Beschuldigtenbelehrung des Finanzamts Wetzlar, die bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen ausländischer Zinseinkünfte verschickt wird. Vergleichbare Formulierungen werden auch von anderen Finanzbehörden verwendet. Das Finanzamt belehrt (zutreffend) darüber, dass für den Zeitraum des Strafvorwurfs keine Angaben gemacht werden müssen und insoweit auch Zwangsmittel verboten sind. In den Vorjahren, die strafrechtlich verjährt sind, bestehe aber eine Mitwirkungspflicht, soweit eine Steuerfestsetzung noch möglich sei. Insoweit seien auch Zwangsmittel zulässig.
Diese Belehrung ist natürlich falsch. Ermittelt die Strafverfolgungsbehörde auf Grund eines Kapitaltransfers nach Luxemburg im Jahr 1992 wegen Verdachts der Steuerhinterziehung bezüglich der Jahre 1994 bis 1999, so dürfen Angaben des Steuerpflichtigen zu den Jahren 1992 und 1993 ebenfalls nicht erzwungen werden. Denn durch derartige Angaben könnte sich der Steuerpflichtige auch in Bezug auf die strafrechtlich bedeutsamen Jahren belasten. Es kommt nicht darauf an, ob das Finanzamt wegen der längeren steuerlichen Verjährungsfrist berechtigt ist, für die Vorjahre noch Steuern festzusetzen.
Burkhard vertritt die zutreffende Auffassung, dass Angaben, die der Steuerpflichtige auf Grund der falschen Belehrung macht, im Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden dürfen.
Quelle: Burkhard, StrafverteidigerForum 2001, Seite 37
08.08.2001, Dr. Bachmann
Rechtsanwalt Burkhard hat in einem Aufsatz auf einen Missstand in der Praxis der Ermittlungsbehörden in Steuerstrafsachen hingewiesen:
Burkhard zitiert die Beschuldigtenbelehrung des Finanzamts Wetzlar, die bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen ausländischer Zinseinkünfte verschickt wird. Vergleichbare Formulierungen werden auch von anderen Finanzbehörden verwendet. Das Finanzamt belehrt (zutreffend) darüber, dass für den Zeitraum des Strafvorwurfs keine Angaben gemacht werden müssen und insoweit auch Zwangsmittel verboten sind. In den Vorjahren, die strafrechtlich verjährt sind, bestehe aber eine Mitwirkungspflicht, soweit eine Steuerfestsetzung noch möglich sei. Insoweit seien auch Zwangsmittel zulässig.
Diese Belehrung ist natürlich falsch. Ermittelt die Strafverfolgungsbehörde auf Grund eines Kapitaltransfers nach Luxemburg im Jahr 1992 wegen Verdachts der Steuerhinterziehung bezüglich der Jahre 1994 bis 1999, so dürfen Angaben des Steuerpflichtigen zu den Jahren 1992 und 1993 ebenfalls nicht erzwungen werden. Denn durch derartige Angaben könnte sich der Steuerpflichtige auch in Bezug auf die strafrechtlich bedeutsamen Jahren belasten. Es kommt nicht darauf an, ob das Finanzamt wegen der längeren steuerlichen Verjährungsfrist berechtigt ist, für die Vorjahre noch Steuern festzusetzen.
Burkhard vertritt die zutreffende Auffassung, dass Angaben, die der Steuerpflichtige auf Grund der falschen Belehrung macht, im Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden dürfen.
Quelle: Burkhard, StrafverteidigerForum 2001, Seite 37
08.08.2001, Dr. Bachmann