EuGH: Schlussantrag des Generalanwalts zur Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei wissentlicher Beteiligung des Lieferanten an Umsatzsteuerhinterziehung des Abnehmers

BGH und BFH streiten darüber, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei ist, wenn sie der Durchführung eines Umsatzsteuerbetrugs im Ausland dient (unsere Meldungen vom 28.08.09).

In der beim EuGH anhängigen Rechtssache hat nun der Generalanwalt seinen Schlussantrag vorgelegt, der entgegen dem Bundesgerichtshof allein in der Bösgläubigkeit des Lieferanten keinen Grund sieht, die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen.

Der Generalanwalt kommt zu folgendem Ergebnis:

„Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie ist in dem Sinne auszulegen, dass er keine Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift für die Fälle vorsieht, in denen die Lieferung tatsächlich ausgeführt worden ist; dies gilt auch dann, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen.“

Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 29. Juni 2010
Rechtssache C-285/09
Volltext unter www.curia.europa.eu


 

 

30.07.2010, Dr. Jochen Bachmann

BGH und BFH streiten darüber, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann steuerfrei ist, wenn sie der Durchführung eines Umsatzsteuerbetrugs im Ausland dient (unsere Meldungen vom 28.08.09).

In der beim EuGH anhängigen Rechtssache hat nun der Generalanwalt seinen Schlussantrag vorgelegt, der entgegen dem Bundesgerichtshof allein in der Bösgläubigkeit des Lieferanten keinen Grund sieht, die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen.

Der Generalanwalt kommt zu folgendem Ergebnis:

„Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die vom Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie ist in dem Sinne auszulegen, dass er keine Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift für die Fälle vorsieht, in denen die Lieferung tatsächlich ausgeführt worden ist; dies gilt auch dann, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielten, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen.“

Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 29. Juni 2010
Rechtssache C-285/09
Volltext unter www.curia.europa.eu


 

 

30.07.2010, Dr. Jochen Bachmann

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