EuGH: Rückwirkung des Vorsteueranspruchs nach Rechnungsberichtigung?
Der Europäische Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt der Leistung zurückwirken kann – das hätte zur Folge, dass in der Zeit bis zur Rechnungsberichtigung keine Nacherhebungszinsen entstehen.
Bisher hat der EuGH nur entschieden, dass die erstmalige Rechnungserteilung nicht zurückwirkt. Das wurde von Rechtsprechung und Verwaltung so verstanden, dass auch die Berichtigung einer unrichtigen Rechnung nicht zurückwirkt. Dies sieht der EuGH offenbar anders, so dass nun auch in Deutschland entschieden werden muss, ob bei Fällen der Rechnungsberichtigung Zinsen erhoben werden dürfen. Es spricht einiges dafür, dass der Bundesfinanzhof dies zukünftig verneinen wird.
Im Urteil des EuGH heißt es:
„Rn. 43
Zwar muss in der Rechnung, wie die ungarische Regierung feststellt, nach Art. 226 Nr. 7 der Richtlinie 2006/112 der Tag, an dem die Dienstleistung abgeschlossen wurde, genau angegeben sein. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten verfügte jedoch die erstinstanzliche Steuerbehörde zu dem Zeitpunkt, als sie der Klägerin den Abzug der Mehrwertsteuer, die auf die ihr von der Nachunternehmerin erbrachten Dienstleistungen entfiel, als Vorsteuer verwehrte, bereits über die von der Nachunternehmerin berichtigten Rechnungen, in denen die richtigen Fertigstellungsdaten angegeben waren. Die Richtlinie 2006/112 verbietet es indessen nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.
Rn. 44
Unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Randnrn. 38 und 41 des vorliegenden Urteils ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, sofern die berichtigten Rechnungen sämtliche in der Richtlinie 2006/112, insbesondere Art. 226, vorgeschriebenen Angaben enthielten – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, davon auszugehen, dass alle materiell- und formell rechtlichen Voraussetzungen für das Recht der Klägerin auf einen Abzug der auf die von der Nachunternehmerin erbrachten Dienstleistung entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer erfüllt waren. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 der Richtlinie 2006/112 keine Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden.“
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, Rs. C 368/09
http://curia.europa.eu
17.09.2010, Dr. Jochen Bachmann
Der Europäische Gerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt der Leistung zurückwirken kann – das hätte zur Folge, dass in der Zeit bis zur Rechnungsberichtigung keine Nacherhebungszinsen entstehen.
Bisher hat der EuGH nur entschieden, dass die erstmalige Rechnungserteilung nicht zurückwirkt. Das wurde von Rechtsprechung und Verwaltung so verstanden, dass auch die Berichtigung einer unrichtigen Rechnung nicht zurückwirkt. Dies sieht der EuGH offenbar anders, so dass nun auch in Deutschland entschieden werden muss, ob bei Fällen der Rechnungsberichtigung Zinsen erhoben werden dürfen. Es spricht einiges dafür, dass der Bundesfinanzhof dies zukünftig verneinen wird.
Im Urteil des EuGH heißt es:
„Rn. 43
Zwar muss in der Rechnung, wie die ungarische Regierung feststellt, nach Art. 226 Nr. 7 der Richtlinie 2006/112 der Tag, an dem die Dienstleistung abgeschlossen wurde, genau angegeben sein. Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten verfügte jedoch die erstinstanzliche Steuerbehörde zu dem Zeitpunkt, als sie der Klägerin den Abzug der Mehrwertsteuer, die auf die ihr von der Nachunternehmerin erbrachten Dienstleistungen entfiel, als Vorsteuer verwehrte, bereits über die von der Nachunternehmerin berichtigten Rechnungen, in denen die richtigen Fertigstellungsdaten angegeben waren. Die Richtlinie 2006/112 verbietet es indessen nicht, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen.
Rn. 44
Unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Randnrn. 38 und 41 des vorliegenden Urteils ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, sofern die berichtigten Rechnungen sämtliche in der Richtlinie 2006/112, insbesondere Art. 226, vorgeschriebenen Angaben enthielten – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, davon auszugehen, dass alle materiell- und formell rechtlichen Voraussetzungen für das Recht der Klägerin auf einen Abzug der auf die von der Nachunternehmerin erbrachten Dienstleistung entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer erfüllt waren. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 der Richtlinie 2006/112 keine Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen aufgehoben werden.“
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, Rs. C 368/09
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17.09.2010, Dr. Jochen Bachmann