EuGH: Regelung zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf Umsätze aus Glücksspielautomaten ist europarechts

Umsätze aus Glücksspielautomaten (Geldspielgeräten) dürfen nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn die Steuerpflicht nicht auch Automaten in zugelassenen Casinos umfasst. Zu diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.02.2005. Danach verstößt die deutsche Regelung gegen Europarecht. Die Richter lehnten zugleich eine zeitliche Beschränkung des Urteils auf zukünftige Sachverhalte ab. Nun drohen dem deutschen Staat erhebliche Steuerrückforderungen Nach der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie der EG müssen die Mitgliedstaaten den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreien. Allerdings können die Staaten selbst die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiungen festlegen. In seinem Urteil betont der EuGH jedoch, dass die Staaten dabei an den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebunden seien. Dieser Grundsatz verbiete eine Ungleichbehandlung gleichartiger und miteinander konkurrierender Dienstleistungen. Die Identität des Dienstleistungserbringers oder seine Rechtsform sei für die Beurteilung der Gleichartigkeit unerheblich, so der EuGH. Der Betrieb von Glücksspielgeräten innerhalb und außerhalb öffentlich zugelassener Spielbanken dürfe daher steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Dem deutschen Staat drohen nun Steuerrückforderungen der betroffenen Glücksspielbetreiber. Die Bundesregierung hatte dieses finanzielle Risiko mit ihrem Antrag beim EuGH vermeiden wollen, die Wirkungen des Urteils auf die Zukunft zu beschränken. Diesem Anliegen erteilten die Richter jedoch eine Absage. Die Urteile des EuGH stellten fest, wie eine Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten auszulegen gewesen wäre, so das Gericht. Diese Maßstäbe seien auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des Urteils entstanden seien. Eine finanzielle Belastung der Mitgliedsstaaten allein rechtfertige keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.02.05, C-453/02 und C-462/02 http://rsw.beck.de

23.02.2005, Dr. Bachmann

Umsätze aus Glücksspielautomaten (Geldspielgeräten) dürfen nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden, wenn die Steuerpflicht nicht auch Automaten in zugelassenen Casinos umfasst. Zu diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.02.2005. Danach verstößt die deutsche Regelung gegen Europarecht. Die Richter lehnten zugleich eine zeitliche Beschränkung des Urteils auf zukünftige Sachverhalte ab. Nun drohen dem deutschen Staat erhebliche Steuerrückforderungen Nach der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie der EG müssen die Mitgliedstaaten den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreien. Allerdings können die Staaten selbst die Bedingungen und Grenzen dieser Befreiungen festlegen. In seinem Urteil betont der EuGH jedoch, dass die Staaten dabei an den Grundsatz der steuerlichen Neutralität gebunden seien. Dieser Grundsatz verbiete eine Ungleichbehandlung gleichartiger und miteinander konkurrierender Dienstleistungen. Die Identität des Dienstleistungserbringers oder seine Rechtsform sei für die Beurteilung der Gleichartigkeit unerheblich, so der EuGH. Der Betrieb von Glücksspielgeräten innerhalb und außerhalb öffentlich zugelassener Spielbanken dürfe daher steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Dem deutschen Staat drohen nun Steuerrückforderungen der betroffenen Glücksspielbetreiber. Die Bundesregierung hatte dieses finanzielle Risiko mit ihrem Antrag beim EuGH vermeiden wollen, die Wirkungen des Urteils auf die Zukunft zu beschränken. Diesem Anliegen erteilten die Richter jedoch eine Absage. Die Urteile des EuGH stellten fest, wie eine Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten auszulegen gewesen wäre, so das Gericht. Diese Maßstäbe seien auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des Urteils entstanden seien. Eine finanzielle Belastung der Mitgliedsstaaten allein rechtfertige keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.02.05, C-453/02 und C-462/02 http://rsw.beck.de

23.02.2005, Dr. Bachmann

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