Erlass zur Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern bei der Erbschaftsteuer
Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z.B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers entfallen. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.11.2002 – S 3810 – 13 – V A 2 Betriebs-Berater 2003, Seite 36
24.01.2003, Dr. Bachmann
Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z.B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers entfallen. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.11.2002 – S 3810 – 13 – V A 2 Betriebs-Berater 2003, Seite 36
24.01.2003, Dr. Bachmann