Entschädigung für Speicherung von Informationen über Geschäftskonto eines Rechtsanwalts

EGMR,Urteil vom 27.4.2017, 73607/13 (Sommer gegen Deutschland)

Der EGMR hat darin eine Verletzung des Recht auf Achtung des Privatlebens gesehen, dass eine Bank auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Auskunft über die Transaktionen des Geschäftskontos eines Strafverteidigers erteilt hat, dessen Mandant im Mittelpunkt eines Ermittlungsverfahrens stand.

In dem Fall geht es um die behördliche Anforderung und Speicherung von Informationen bezüglich des Geschäftskontos eines deutschen Rechtsanwalts. Der Beschwerdeführer ist Strafverteidiger. Im Jahr 2009 überwies die Verlobte eines Mandanten von ihrem Privatkonto ein Honorar für den Beschwerdeführer auf dessen Geschäftskonto. In den Jahren 2010 und 2011 führte die Staatsanwaltschaft gegen einen Personenkreis, zu dem der Mandant des Beschwerdeführers gehörte, ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs durch. In diesem Zusammenhang wurde sie bei der Überprüfung mehrerer Bankkonten, darunter die des Mandanten und seiner Verlobten, auf die Überweisung an den Beschwerdeführer aufmerksam. Es bestand der Verdacht, dass das überwiesene Geld durch rechtswidrige Taten erlangt worden war. Im März 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bank des Beschwerdeführers um Auskunft über die Umsätze, die im Zeitraum von Januar 2011 bis zum Auskunftsersuchen über das Geschäftskonto getätigt worden waren. Die Bank erteilte der Staatsanwaltschaft die Auskunft und eine Aufstellung über 53 Transaktionen wurde zur Ermittlungsakte genommen. Der Beschwerdeführer erfuhr im Januar 2012 von der Überprüfung seines Kontos, als er für seinen Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakte nahm. Er verlangte, die sein Geschäftskonto betreffenden Informationen herauszugeben beziehungsweise zu vernichten. Dem kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Auch vor den deutschen Gerichten blieb er ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Er beschwerte sich, dass die Staatsanwaltschaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ungerechtfertigt Informationen bezüglich seines Geschäftskontos gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offen gelegt habe.

Der EGMR hat einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung i.H.v. 4.000 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des EGMR liegt eine Verletzung des Recht auf Achtung des Privatlebens vor. Die Staatsanwaltschaft habe ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ungerechtfertigt Informationen bezüglich des Geschäftskontos des Rechtsanwaltes gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offen gelegt.

Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 27.04.2017; juris

 

 

EGMR,Urteil vom 27.4.2017, 73607/13 (Sommer gegen Deutschland)

Der EGMR hat darin eine Verletzung des Recht auf Achtung des Privatlebens gesehen, dass eine Bank auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Auskunft über die Transaktionen des Geschäftskontos eines Strafverteidigers erteilt hat, dessen Mandant im Mittelpunkt eines Ermittlungsverfahrens stand.

In dem Fall geht es um die behördliche Anforderung und Speicherung von Informationen bezüglich des Geschäftskontos eines deutschen Rechtsanwalts. Der Beschwerdeführer ist Strafverteidiger. Im Jahr 2009 überwies die Verlobte eines Mandanten von ihrem Privatkonto ein Honorar für den Beschwerdeführer auf dessen Geschäftskonto. In den Jahren 2010 und 2011 führte die Staatsanwaltschaft gegen einen Personenkreis, zu dem der Mandant des Beschwerdeführers gehörte, ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs durch. In diesem Zusammenhang wurde sie bei der Überprüfung mehrerer Bankkonten, darunter die des Mandanten und seiner Verlobten, auf die Überweisung an den Beschwerdeführer aufmerksam. Es bestand der Verdacht, dass das überwiesene Geld durch rechtswidrige Taten erlangt worden war. Im März 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Bank des Beschwerdeführers um Auskunft über die Umsätze, die im Zeitraum von Januar 2011 bis zum Auskunftsersuchen über das Geschäftskonto getätigt worden waren. Die Bank erteilte der Staatsanwaltschaft die Auskunft und eine Aufstellung über 53 Transaktionen wurde zur Ermittlungsakte genommen. Der Beschwerdeführer erfuhr im Januar 2012 von der Überprüfung seines Kontos, als er für seinen Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakte nahm. Er verlangte, die sein Geschäftskonto betreffenden Informationen herauszugeben beziehungsweise zu vernichten. Dem kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Auch vor den deutschen Gerichten blieb er ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer machte vor dem EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Er beschwerte sich, dass die Staatsanwaltschaft ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ungerechtfertigt Informationen bezüglich seines Geschäftskontos gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offen gelegt habe.

Der EGMR hat einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung i.H.v. 4.000 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung des EGMR liegt eine Verletzung des Recht auf Achtung des Privatlebens vor. Die Staatsanwaltschaft habe ohne hinreichende rechtliche Grundlage und ungerechtfertigt Informationen bezüglich des Geschäftskontos des Rechtsanwaltes gesammelt, gespeichert und zugänglich gemacht und dabei auch schutzwürdige Informationen über seine Mandanten offen gelegt.

Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 27.04.2017; juris

 

 

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