Einigung über die Steueramnestie

Im Vermittlungsausschuss wurde offenbar eine Einigung über das Inkrafttreten der Steueramnestie zum 1. Januar 2004 erzielt. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden einige Änderungen vorgenommen. So wurde der betroffene Zeitraum erweitert: Sollten bisher nur die Veranlagungszeiträume bis 2001 umfasst sein, betrifft die Amnestie nun wohl alle Steuerhinterziehungen, die bis zum 17. Oktober 2003 (dem Tag der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag) begangen wurden – also auch 2002, wenn bis dahin die Steuererklärung abgegeben und – so ist zu vermuten – der Steuerbescheid für 2002 ergangen war. Änderungen soll es auch bei den für die Amnestieerklärung erforderlichen Angaben geben: Sollte nach dem ersten Vordrucksentwurf nur die Gesamtsumme der nachzuerklärenden Einnahmen und die sich daraus ergebende Steuer angemeldet werden, ist nun wohl die Angabe der Einzelbeträge nach Jahren und Steuerart erforderlich. Abweichend vom Gesetzentwurf soll eine Strafbefreiung nicht mehr möglich sein, wenn die Tat bei Abgabe der Erklärung bereits entdeckt war. Die Steueramnestie stellt eine hochinteressante Möglichkeit dar, in der Vergangenheit liegende Steuerhinterziehungen zu bereinigen. Die Amnestieerklärung steht selbständig neben der schon nach geltendem Recht möglichen Selbstanzeige, führt aber – je nach Sachverhalt – unter Umständen zu einer erheblich geringeren Steuerbelastung. So fallen bei einer reinen Einkommensteuerhinterziehung durch Verschweigen von Einnahmen lediglich 15 % Steuern auf die Bruttoeinnahmen an. Besonders wichtig: Die Steueramnestie ist nicht auf die Nachmeldung von Zinseinkünften beschränkt! Die Strafbefreiung kann auch bei gewerblichen Einkünften oder der Hinterziehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt werden. Auch die Rückführung etwa im Ausland vorhandenen Vermögens ist nicht erforderlich. Bei der Hinterziehung von einkommen- umsatz- und gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen fallen 25 % vom Bruttobetrag an. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind es 5% vom steuerpflichtigen Erwerb, also nach Berücksichtigung der Freibeträge. Zum Vergleich: Bei der Erbschaftsteuer beträgt der Mindeststeuersatz in der günstigsten Steuerklasse schon 7%! Wer sich mit dem Gedanken trägt, von der Steueramnestie Gebrauch zu machen, wird zunächst die endgültigen Regelungen abwarten müssen (vor dem 1. Januar 2004 darf die Erklärung ohnehin nicht abgegeben werden). Erforderlich ist außerdem ein amtlicher Vordruck, der sich (hoffentlich) von der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) oder den Serviceseiten der Finanzverwaltung (www.finanzamt.de) wird herunterladen lassen. Wichtig: Vor der Abgabe der Erklärung ist sorgfältig zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Straffreiheit vorliegen, d.h. insbesondere, dass keine Sperren wegen bereits laufender Ermittlungen bestehen. Die Steuer muss binnen zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung bezahlt werden. Außerdem muss im Einzelfall berechnet werden, ob nicht die Abgabe einer Selbstanzeige günstiger ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden können, die bei der Steueramnestie nicht berücksichtigt werden könnten, oder wenn es um eine Korrektur wegen fingierter Betriebsausgaben geht, bei der die Steueramnestie relativ teuer wird. Wegen der schwierigen Detailfragen sollte vor der Abgabe der Erklärung kompetenter Rat eingeholt werden. Hinweis: Da die Einzelheiten der Einigung noch nicht offiziell veröffentlicht sind, kann für den Inhalt des vorstehenden Textes keinerlei Haftung übernommen werden.

14.12.2003, Dr. Bachmann

Im Vermittlungsausschuss wurde offenbar eine Einigung über das Inkrafttreten der Steueramnestie zum 1. Januar 2004 erzielt. Gegenüber dem Regierungsentwurf wurden einige Änderungen vorgenommen. So wurde der betroffene Zeitraum erweitert: Sollten bisher nur die Veranlagungszeiträume bis 2001 umfasst sein, betrifft die Amnestie nun wohl alle Steuerhinterziehungen, die bis zum 17. Oktober 2003 (dem Tag der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag) begangen wurden – also auch 2002, wenn bis dahin die Steuererklärung abgegeben und – so ist zu vermuten – der Steuerbescheid für 2002 ergangen war. Änderungen soll es auch bei den für die Amnestieerklärung erforderlichen Angaben geben: Sollte nach dem ersten Vordrucksentwurf nur die Gesamtsumme der nachzuerklärenden Einnahmen und die sich daraus ergebende Steuer angemeldet werden, ist nun wohl die Angabe der Einzelbeträge nach Jahren und Steuerart erforderlich. Abweichend vom Gesetzentwurf soll eine Strafbefreiung nicht mehr möglich sein, wenn die Tat bei Abgabe der Erklärung bereits entdeckt war. Die Steueramnestie stellt eine hochinteressante Möglichkeit dar, in der Vergangenheit liegende Steuerhinterziehungen zu bereinigen. Die Amnestieerklärung steht selbständig neben der schon nach geltendem Recht möglichen Selbstanzeige, führt aber – je nach Sachverhalt – unter Umständen zu einer erheblich geringeren Steuerbelastung. So fallen bei einer reinen Einkommensteuerhinterziehung durch Verschweigen von Einnahmen lediglich 15 % Steuern auf die Bruttoeinnahmen an. Besonders wichtig: Die Steueramnestie ist nicht auf die Nachmeldung von Zinseinkünften beschränkt! Die Strafbefreiung kann auch bei gewerblichen Einkünften oder der Hinterziehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer erlangt werden. Auch die Rückführung etwa im Ausland vorhandenen Vermögens ist nicht erforderlich. Bei der Hinterziehung von einkommen- umsatz- und gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen fallen 25 % vom Bruttobetrag an. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind es 5% vom steuerpflichtigen Erwerb, also nach Berücksichtigung der Freibeträge. Zum Vergleich: Bei der Erbschaftsteuer beträgt der Mindeststeuersatz in der günstigsten Steuerklasse schon 7%! Wer sich mit dem Gedanken trägt, von der Steueramnestie Gebrauch zu machen, wird zunächst die endgültigen Regelungen abwarten müssen (vor dem 1. Januar 2004 darf die Erklärung ohnehin nicht abgegeben werden). Erforderlich ist außerdem ein amtlicher Vordruck, der sich (hoffentlich) von der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) oder den Serviceseiten der Finanzverwaltung (www.finanzamt.de) wird herunterladen lassen. Wichtig: Vor der Abgabe der Erklärung ist sorgfältig zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Straffreiheit vorliegen, d.h. insbesondere, dass keine Sperren wegen bereits laufender Ermittlungen bestehen. Die Steuer muss binnen zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung bezahlt werden. Außerdem muss im Einzelfall berechnet werden, ob nicht die Abgabe einer Selbstanzeige günstiger ist. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden können, die bei der Steueramnestie nicht berücksichtigt werden könnten, oder wenn es um eine Korrektur wegen fingierter Betriebsausgaben geht, bei der die Steueramnestie relativ teuer wird. Wegen der schwierigen Detailfragen sollte vor der Abgabe der Erklärung kompetenter Rat eingeholt werden. Hinweis: Da die Einzelheiten der Einigung noch nicht offiziell veröffentlicht sind, kann für den Inhalt des vorstehenden Textes keinerlei Haftung übernommen werden.

14.12.2003, Dr. Bachmann

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