Bundesverfassungsgericht zur Werbung von Steuerberatungsgesellschaften

Eine Steuerberatungsgesellschaft, die auf einem Straßenbahnwagen für ihr Unternehmen warb (Beschwerdeführerin; Bf), hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung Erfolg. Die Bf ließ auf einem Straßenbahnwagen über dessen Länge neben ihrem Firmenlogo und ihrer Adresse die Aufschrift anbringen „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …“. Die zuständige Steuerberaterkammer hatte mit ihrer zivilgerichtlichen Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das damals noch in der Fassung des Gesetzes von 1998 galt und inzwischen durch das Gesetz von 2004 abgelöst worden ist, vor dem OLG Erfolg. Mit ihrer Vb rügt die Bf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen: 1. Die berufliche Außendarstellung eines freiberuflich Tätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Bei der Auslegung berufsbeschränkender Normen hat der Richter neben der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit den Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers zu beachten. Es ist primär Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben er auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt. Erweitern Gerichte Eingriffsmöglichkeiten, haben sie sich im Rahmen der Festlegungen zu halten, für die der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung übernommen hat. 2. Das angegriffene Urteil steht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, soweit das Gericht der Steuerberaterkammer die Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zuerkannt hat. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des OLG, dass die Steuerberaterkammer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht auf solche Mittel beschränkt ist, die im Steuerberatergesetz (StBerG) ausdrücklich genannt sind. § 76 Abs. 2 StBerG zählt die Befugnisse der Steuerberaterkammern nur beispielhaft auf. Handlungsermächtigungen können sich daher auch aus anderen Bundesgesetzen, wie dem UWG, ergeben. Zwar sah § 13 UWG a.F. keine ausdrückliche Klagebefugnis für die Kammern vor, denen die freiberuflich Tätigen verpflichtend angehören. Die Wettbewerbsklage gegen Kammermitglieder ist in langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch für zulässig erachtet worden, da Verstöße gegen Berufspflichten häufig einen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben, weil sie andere Marktteilnehmer benachteiligen. Die zivilgerichtliche Untersagungsverfügung habe gegenüber berufsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen nach dem StBerG eine höhere Effizienz, lasse aber die im Berufsrecht niedergelegten Rechte und Pflichten der Kammer und ihrer Mitglieder unverändert. Diese Auslegung erweitert die Eingriffsmöglichkeiten der Kammern gegenüber ihren Mitgliedern. Sie dient der Wahrung der Gesamtinteressen des Kammerverbundes und hält sich damit in den Grenzen, die die Verfassung der Rechtsprechung bei der Normauslegung setzt. Bei der Anwendung auf den Einzelfall müssen die Gerichte anhand des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG darüber entscheiden, wann das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Kammermitglieder eingreift. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann es erforderlich sein, das Vorgehen der Kammer auf die Mittel des Aufsichtsrechts nach dem StBerG zu beschränken; denn diese sind aus der Sicht der Berufsangehörigen milder, weil sie nur bei einem Verschulden des Kammermitglieds angewandt werden dürfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vom OLG vorgenommene Gesetzesauslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verfolgung von Verstößen gegen Berufspflichten, die zugleich Wettbewerbsverstöße zur Folge haben, liegt im Interesse aller Kammerangehörigen. Den Zivilgerichten kommt insoweit die Aufgabe zu, die Berufspflichten auf ihre Übereinstimmung mit dem ermächtigenden Gesetz und insbesondere mit der Verfassung zu prüfen. Die Kammern können den Zivilgerichten diese Prüfpflicht nicht abnehmen. 3. Die Bewertung der Straßenbahnwerbung als unlauter verletzt hingegen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Werbung als Teil beruflicher Betätigung ist auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt. Als berufswidrig kann Werbung von der Kammer unterbunden werden, wenn das Verhalten den Rückschluss nahe legt, der mit diesen Mitteln Werbende werde nicht Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen seiner Mandanten das persönliche Gewinnstreben zurückzustellen. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Information über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit oder über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird, befriedigen ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre. Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nach Auffassung des OLG dürfen Steuerberater zwar auf einer Straßenbahn werben, die Werbung müsse aber schon ihrer Art und Größe nach von der üblichen Straßenbahnwerbung verschieden gestaltet werden. Diese Argumentation schränkt die Möglichkeiten der Präsentation ein, ohne einen Bezug zu den hiermit verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herzustellen. Eine solche Beschränkung ist unverhältnismäßig und lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der Werbeaussage begründen. Der Zusatz „Ihr Partner in Sachen …“ kennzeichnet die beabsichtigte Berufsausübung als partnerschaftlich. Dies steht mit den Berufspflichten des StBerG in Einklang. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 981/00 Pressemitteilung Nr. 100/2004 vom 16. November 2004

17.11.2004, Dr. Bachmann

Eine Steuerberatungsgesellschaft, die auf einem Straßenbahnwagen für ihr Unternehmen warb (Beschwerdeführerin; Bf), hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen die wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung Erfolg. Die Bf ließ auf einem Straßenbahnwagen über dessen Länge neben ihrem Firmenlogo und ihrer Adresse die Aufschrift anbringen „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …“. Die zuständige Steuerberaterkammer hatte mit ihrer zivilgerichtlichen Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das damals noch in der Fassung des Gesetzes von 1998 galt und inzwischen durch das Gesetz von 2004 abgelöst worden ist, vor dem OLG Erfolg. Mit ihrer Vb rügt die Bf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. In den Gründen der Entscheidung heißt es im Wesentlichen: 1. Die berufliche Außendarstellung eines freiberuflich Tätigen einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Bei der Auslegung berufsbeschränkender Normen hat der Richter neben der Bedeutung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit den Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers zu beachten. Es ist primär Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche öffentlichen Aufgaben er auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt. Erweitern Gerichte Eingriffsmöglichkeiten, haben sie sich im Rahmen der Festlegungen zu halten, für die der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung übernommen hat. 2. Das angegriffene Urteil steht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang, soweit das Gericht der Steuerberaterkammer die Klagebefugnis gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. zuerkannt hat. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des OLG, dass die Steuerberaterkammer zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht auf solche Mittel beschränkt ist, die im Steuerberatergesetz (StBerG) ausdrücklich genannt sind. § 76 Abs. 2 StBerG zählt die Befugnisse der Steuerberaterkammern nur beispielhaft auf. Handlungsermächtigungen können sich daher auch aus anderen Bundesgesetzen, wie dem UWG, ergeben. Zwar sah § 13 UWG a.F. keine ausdrückliche Klagebefugnis für die Kammern vor, denen die freiberuflich Tätigen verpflichtend angehören. Die Wettbewerbsklage gegen Kammermitglieder ist in langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch für zulässig erachtet worden, da Verstöße gegen Berufspflichten häufig einen wettbewerbsrechtlichen Bezug haben, weil sie andere Marktteilnehmer benachteiligen. Die zivilgerichtliche Untersagungsverfügung habe gegenüber berufsrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen nach dem StBerG eine höhere Effizienz, lasse aber die im Berufsrecht niedergelegten Rechte und Pflichten der Kammer und ihrer Mitglieder unverändert. Diese Auslegung erweitert die Eingriffsmöglichkeiten der Kammern gegenüber ihren Mitgliedern. Sie dient der Wahrung der Gesamtinteressen des Kammerverbundes und hält sich damit in den Grenzen, die die Verfassung der Rechtsprechung bei der Normauslegung setzt. Bei der Anwendung auf den Einzelfall müssen die Gerichte anhand des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 12 Abs. 1 GG darüber entscheiden, wann das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen ist und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit der Kammermitglieder eingreift. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kann es erforderlich sein, das Vorgehen der Kammer auf die Mittel des Aufsichtsrechts nach dem StBerG zu beschränken; denn diese sind aus der Sicht der Berufsangehörigen milder, weil sie nur bei einem Verschulden des Kammermitglieds angewandt werden dürfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vom OLG vorgenommene Gesetzesauslegung verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Verfolgung von Verstößen gegen Berufspflichten, die zugleich Wettbewerbsverstöße zur Folge haben, liegt im Interesse aller Kammerangehörigen. Den Zivilgerichten kommt insoweit die Aufgabe zu, die Berufspflichten auf ihre Übereinstimmung mit dem ermächtigenden Gesetz und insbesondere mit der Verfassung zu prüfen. Die Kammern können den Zivilgerichten diese Prüfpflicht nicht abnehmen. 3. Die Bewertung der Straßenbahnwerbung als unlauter verletzt hingegen die Bf in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Werbung als Teil beruflicher Betätigung ist auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt. Als berufswidrig kann Werbung von der Kammer unterbunden werden, wenn das Verhalten den Rückschluss nahe legt, der mit diesen Mitteln Werbende werde nicht Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen seiner Mandanten das persönliche Gewinnstreben zurückzustellen. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Information über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit oder über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird, befriedigen ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre. Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nach Auffassung des OLG dürfen Steuerberater zwar auf einer Straßenbahn werben, die Werbung müsse aber schon ihrer Art und Größe nach von der üblichen Straßenbahnwerbung verschieden gestaltet werden. Diese Argumentation schränkt die Möglichkeiten der Präsentation ein, ohne einen Bezug zu den hiermit verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herzustellen. Eine solche Beschränkung ist unverhältnismäßig und lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der Werbeaussage begründen. Der Zusatz „Ihr Partner in Sachen …“ kennzeichnet die beabsichtigte Berufsausübung als partnerschaftlich. Dies steht mit den Berufspflichten des StBerG in Einklang. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 981/00 Pressemitteilung Nr. 100/2004 vom 16. November 2004

17.11.2004, Dr. Bachmann

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