Bundestag beschließt Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Umfassende Neuregelung der Selbstanzeige

Der Bundestag hat das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BT-Drucks. 17/4182) am 17.03.2011 beschlossen, nachdem zuvor der Finanzausschuss den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen hatte. Für eine wirksame Selbstanzeige ist es nach der Gesetzesbegründung künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Anknüpfungspunkt ist jeweils die einzelne hinterzogene Steuer, die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmt wird.

Mit § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird außerdem eine Betragsgrenze bestimmt, die festlegt, ab welchem Hinterziehungsbetrag pro Tat die Rechtsfolge Straffreiheit nicht eintritt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer den Betrag von 50.000 Euro, dann tritt die Rechtsfolge „Straffreiheit“ für diese Steuerverkürzung nicht mehr ein. Das weitere Verfahren bestimmt sich dann für diese Steuerverkürzung nach dem neuen § 398a AO. Von der Strafverfolgung wird abgesehen, wenn zusätzlich eine Zahlung in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird. Für die übrigen Taten bleibt es dabei, dass Straffreiheit für die jeweilige einzelne Tat dann eintritt, wenn die Steuern nachentrichtet worden sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für bis zu diesem Zeitpunkt abgegebene Selbstanzeigen ist gem. § 24 AO-E die alte Fassung des § 371 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.

Quelle: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/33753720_kw11_de_steuerpolitik/
 

 

18.03.2011, Julius Heinisch

Der Bundestag hat das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (BT-Drucks. 17/4182) am 17.03.2011 beschlossen, nachdem zuvor der Finanzausschuss den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen angenommen hatte. Für eine wirksame Selbstanzeige ist es nach der Gesetzesbegründung künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Anknüpfungspunkt ist jeweils die einzelne hinterzogene Steuer, die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmt wird.

Mit § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wird außerdem eine Betragsgrenze bestimmt, die festlegt, ab welchem Hinterziehungsbetrag pro Tat die Rechtsfolge Straffreiheit nicht eintritt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer den Betrag von 50.000 Euro, dann tritt die Rechtsfolge „Straffreiheit“ für diese Steuerverkürzung nicht mehr ein. Das weitere Verfahren bestimmt sich dann für diese Steuerverkürzung nach dem neuen § 398a AO. Von der Strafverfolgung wird abgesehen, wenn zusätzlich eine Zahlung in Höhe von fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird. Für die übrigen Taten bleibt es dabei, dass Straffreiheit für die jeweilige einzelne Tat dann eintritt, wenn die Steuern nachentrichtet worden sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für bis zu diesem Zeitpunkt abgegebene Selbstanzeigen ist gem. § 24 AO-E die alte Fassung des § 371 AO mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt.

Quelle: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/33753720_kw11_de_steuerpolitik/
 

 

18.03.2011, Julius Heinisch

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