Bundesregierung will Zeugnisverweigerungsrechte der Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterlauf
Das Bundeskabinett hat am 18.04.07 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren neu ordnet. Kaum bemerkt von der Fachöffentlichkeit soll im Zuge dieser Änderungen auch das Recht zur Ermittlung gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsträger und der Verwertbarkeit von daraus gewonnenen Erkenntnissen geregelt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachungen, Einsatz technischer Mittel) auch bei Rechtsanwälten und Steuerberatern erlaubt sind und lediglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet. Ein absoluter Schutz ist lediglich noch für den Verteidiger des Beschuldigten (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO) vorgesehen. Für sonstige Berater nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO (insb. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte) soll die neue Regelung des § 53b Abs. 2 StPO gelten. Der Entwurf des TKÜ sieht die Einfügung dieser Vorschrift in die Strafprozessordnung vor: „§ 53b (1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei eingeleitet ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist." Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG http://www.bmj.de/files/-/2047/RegE%20TKÜ.pdf
19.04.2007, Dr. Bachmann
Das Bundeskabinett hat am 18.04.07 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren neu ordnet. Kaum bemerkt von der Fachöffentlichkeit soll im Zuge dieser Änderungen auch das Recht zur Ermittlung gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsträger und der Verwertbarkeit von daraus gewonnenen Erkenntnissen geregelt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachungen, Einsatz technischer Mittel) auch bei Rechtsanwälten und Steuerberatern erlaubt sind und lediglich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet. Ein absoluter Schutz ist lediglich noch für den Verteidiger des Beschuldigten (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO) vorgesehen. Für sonstige Berater nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO (insb. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte) soll die neue Regelung des § 53b Abs. 2 StPO gelten. Der Entwurf des TKÜ sieht die Einfügung dieser Vorschrift in die Strafprozessordnung vor: „§ 53b (1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. (2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit gegen die zeugnisverweigerungsberechtigte Person ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei eingeleitet ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist." Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG http://www.bmj.de/files/-/2047/RegE%20TKÜ.pdf
19.04.2007, Dr. Bachmann