Bundesrat lehnt Steueramnestie ab

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. September 2003 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, der Gesetzentwurf sei aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen seiner Wirkung auf die Steuerpflichtigen problematisch und berge erhebliche Haushaltsrisiken. Der Gesetzentwurf beinhalte lediglich eine pauschale Amnestierung jeder Art von Steuerhinterziehung, wobei die bisherigen Besteuerungstatbestände aufrechterhalten würden. Notwendige Voraussetzung einer rechtsstaatlichen Amnestie sei die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung in der Zukunft. Nur so könne der Gesetzgeber verhindern, dass das Rechtsbewusstsein der Steuerzahler durch den nachträglich gebilligten Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Steuererhebung unheilbar verletzt werde. Der Gesetzentwurf werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Das erklärte Ziel der Steuer- und Strafbefreiung, künftig mehr Besteuerungsgerechtigkeit zu erreichen, werde verfehlt, wenn die Amnestie nicht in ein Gesamtkonzept eingebunden sei, das der Kapitalanlage im Inland auch steuerlich dauerhaft wieder zu größerer Attraktivität verhelfe. Allenfalls eine auf diese Erträge beschränkte Steueramnestie und als solche auch nur als flankierende Maßnahme eines Systemwechsels zur Abgeltungssteuer für Kapitalerträge wäre deshalb nach Auffassung des Bundesrates überhaupt verfassungsrechtlich zulässig, zielführend und geeignet. Gegenüber den rechtstreuen Bürgern und Unternehmen sei eine Strafbefreiung für in der Vergangenheit verkürzte Steuern nur zu rechtfertigen, wenn gewährleistet sei, dass die von der Amnestie Begünstigten sich künftig an der Finanzierung der allgemeinen Lasten wieder beteiligen. Nach Auffassung des Bundesrates führt der Gesetzentwurf zu erheblichen Ungleichbehandlungen zum Nachteil der gesetzestreuen Bevölkerung. Wer in der Vergangenheit Steuern hinterzogen habe, gehe nicht nur straffrei aus, sondern werde gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler auch noch finanziell erheblich besser gestellt. Dieser Vorteil resultiere nicht nur aus dem pauschalierten Steuersatz, sondern auch aus dem Verzicht auf die Verzinsung. Bisher gesetzestreue Bürger würden – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Amnestie als wiederholbares Ereignis erscheine (die letzte Amnestie liege 15 Jahre zurück) – das Fazit ziehen, dass sich Steuerhinterziehung lohne, man müsse nur auf die nächste Amnestie warten. Anders als beim Institut der Selbstanzeige hindere die Entdeckung der Tat nicht die Anwendbarkeit des Gesetzes. Hierdurch werde auf sichere Staatseinnahmen – nicht zuletzt auch infolge der sog. Bankenverfahren – verzichtet. Darüber hinaus könnten künftige Außenprüfungen durch Abgabe einer Erklärung nach Prüfungsbeginn ins Leere laufen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verwendungsbeschränkung, wonach Daten nur auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden übermittelt und dann nicht einmal zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen, stehe im krassen Gegensatz zu den Bemühungen, Schwarzarbeit, Geldwäsche und organisierte Kriminalität effektiver zu bekämpfen. Vielmehr berge die Regelung die Gefahr, dass insbesondere Schwerstkriminelle (Drogenhandel, Kinderpornographie und sonstige organisierte Kriminalität) sich der staatlichen Geldwäsche bedienten. Zudem sehe der Gesetzentwurf vor, dass auch die qualifizierten Begehungsformen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unter die Strafbefreiung fallen. Der Verzicht auf eine Strafverfolgung in diesem oft bereits im Vorfeld der Organisierten Kriminalität angesiedelten bzw. diesem bereits zuzurechnenden Bereich sei bereits an sich ein kriminalpolitisch bedenkliches Signal und nicht hinnehmbar. Das Zusammenspiel von Strafbefreiung für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhinterziehung mit der weitreichenden Verwendungsbeschränkung auch für andere Strafverfahren stelle zudem insbesondere der Organisierten Kriminalität geradezu eine staatlich geduldete Form der Geldwäsche zur Verfügung. Durch den Verzicht auf weiterführende Angaben im Rahmen der Nacherklärung sei der Gesetzentwurf nicht vollziehbar. Eine Zuordnung nacherklärter Einnahmen zu bestimmten Steuerarten oder Veranlagungszeiträumen sei der Finanzverwaltung mangels des Erfordernisses spezifischer Angaben nicht möglich. Dementsprechend eröffne der Entwurf dem Steuerhinterzieher die Möglichkeit, bei einer (unvollständigen) Nacherklärung diese beliebig zu verwenden, um eine Nachversteuerung/Bestrafung wegen ganz anderer unrichtiger Angaben zu vermeiden. Abgesehen davon, dass erwartete Haushaltsmehreinnahmen isoliert betrachtet eine Amnestie nicht rechtfertigen könnten, berge der Gesetzentwurf erhebliche Haushaltsrisiken für das Jahr 2004, aber auch für folgende Haushaltsjahre: Ohne Verbindung der Amnestie mit einer Abgeltungssteuer sei es schwer vorstellbar, dass ein Steuerpflichtiger, der bisher seine ausländischen Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt habe, die Amnestie in Anspruch nimmt, wenn er in Zukunft diese Kapitalerträge mit seinem – in der Regel hohen – individuellen Einkommensteuersatz versteuern müsse. Hinzu komme, dass es der Bundesregierung bisher noch nicht gelungen sei, die Diskussion um ein mögliches Wiederaufleben der Vermögensteuer endgültig und glaubhaft zu beenden. Eine formelle Aufhebung des Vermögensteuergesetzes wäre nach Ansicht des Bundesrates in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle – weil vertrauensbildende – Maßnahme. Selbst für den umfassenden Amnestieentwurf der Bundesregierung bezweifelt der Bundesrat, dass die von der Bundesregierung eingeplanten Mehreinnahmen von insgesamt fünf Milliarden Euro erzielbar sind. Wegen der fehlenden Zuordenbarkeit der nacherklärten Einnahmen werde die Tätigkeit der Prüfungsdienste über Jahre hinaus erschwert mit der Folge, dass auch in späteren Haushaltsjahren Mindereinnahmen drohen. Strafrechtliche und steuerliche Folgen aus Prüfungsfeststellungen könnten erst gezogen werden, wenn die Summe der nachgewiesenen Verkürzungen höher sei als der nachgemeldete Betrag. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit Bundesrats-Drucksache 542/03 Pressemitteilung des Bundesrates 159/2003

20.10.2003, Dr. Bachmann

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26. September 2003 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, der Gesetzentwurf sei aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen seiner Wirkung auf die Steuerpflichtigen problematisch und berge erhebliche Haushaltsrisiken. Der Gesetzentwurf beinhalte lediglich eine pauschale Amnestierung jeder Art von Steuerhinterziehung, wobei die bisherigen Besteuerungstatbestände aufrechterhalten würden. Notwendige Voraussetzung einer rechtsstaatlichen Amnestie sei die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung in der Zukunft. Nur so könne der Gesetzgeber verhindern, dass das Rechtsbewusstsein der Steuerzahler durch den nachträglich gebilligten Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Steuererhebung unheilbar verletzt werde. Der Gesetzentwurf werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Das erklärte Ziel der Steuer- und Strafbefreiung, künftig mehr Besteuerungsgerechtigkeit zu erreichen, werde verfehlt, wenn die Amnestie nicht in ein Gesamtkonzept eingebunden sei, das der Kapitalanlage im Inland auch steuerlich dauerhaft wieder zu größerer Attraktivität verhelfe. Allenfalls eine auf diese Erträge beschränkte Steueramnestie und als solche auch nur als flankierende Maßnahme eines Systemwechsels zur Abgeltungssteuer für Kapitalerträge wäre deshalb nach Auffassung des Bundesrates überhaupt verfassungsrechtlich zulässig, zielführend und geeignet. Gegenüber den rechtstreuen Bürgern und Unternehmen sei eine Strafbefreiung für in der Vergangenheit verkürzte Steuern nur zu rechtfertigen, wenn gewährleistet sei, dass die von der Amnestie Begünstigten sich künftig an der Finanzierung der allgemeinen Lasten wieder beteiligen. Nach Auffassung des Bundesrates führt der Gesetzentwurf zu erheblichen Ungleichbehandlungen zum Nachteil der gesetzestreuen Bevölkerung. Wer in der Vergangenheit Steuern hinterzogen habe, gehe nicht nur straffrei aus, sondern werde gegenüber dem ehrlichen Steuerzahler auch noch finanziell erheblich besser gestellt. Dieser Vorteil resultiere nicht nur aus dem pauschalierten Steuersatz, sondern auch aus dem Verzicht auf die Verzinsung. Bisher gesetzestreue Bürger würden – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Amnestie als wiederholbares Ereignis erscheine (die letzte Amnestie liege 15 Jahre zurück) – das Fazit ziehen, dass sich Steuerhinterziehung lohne, man müsse nur auf die nächste Amnestie warten. Anders als beim Institut der Selbstanzeige hindere die Entdeckung der Tat nicht die Anwendbarkeit des Gesetzes. Hierdurch werde auf sichere Staatseinnahmen – nicht zuletzt auch infolge der sog. Bankenverfahren – verzichtet. Darüber hinaus könnten künftige Außenprüfungen durch Abgabe einer Erklärung nach Prüfungsbeginn ins Leere laufen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verwendungsbeschränkung, wonach Daten nur auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden übermittelt und dann nicht einmal zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen, stehe im krassen Gegensatz zu den Bemühungen, Schwarzarbeit, Geldwäsche und organisierte Kriminalität effektiver zu bekämpfen. Vielmehr berge die Regelung die Gefahr, dass insbesondere Schwerstkriminelle (Drogenhandel, Kinderpornographie und sonstige organisierte Kriminalität) sich der staatlichen Geldwäsche bedienten. Zudem sehe der Gesetzentwurf vor, dass auch die qualifizierten Begehungsformen der banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung unter die Strafbefreiung fallen. Der Verzicht auf eine Strafverfolgung in diesem oft bereits im Vorfeld der Organisierten Kriminalität angesiedelten bzw. diesem bereits zuzurechnenden Bereich sei bereits an sich ein kriminalpolitisch bedenkliches Signal und nicht hinnehmbar. Das Zusammenspiel von Strafbefreiung für die banden- und gewerbsmäßige Steuerhinterziehung mit der weitreichenden Verwendungsbeschränkung auch für andere Strafverfahren stelle zudem insbesondere der Organisierten Kriminalität geradezu eine staatlich geduldete Form der Geldwäsche zur Verfügung. Durch den Verzicht auf weiterführende Angaben im Rahmen der Nacherklärung sei der Gesetzentwurf nicht vollziehbar. Eine Zuordnung nacherklärter Einnahmen zu bestimmten Steuerarten oder Veranlagungszeiträumen sei der Finanzverwaltung mangels des Erfordernisses spezifischer Angaben nicht möglich. Dementsprechend eröffne der Entwurf dem Steuerhinterzieher die Möglichkeit, bei einer (unvollständigen) Nacherklärung diese beliebig zu verwenden, um eine Nachversteuerung/Bestrafung wegen ganz anderer unrichtiger Angaben zu vermeiden. Abgesehen davon, dass erwartete Haushaltsmehreinnahmen isoliert betrachtet eine Amnestie nicht rechtfertigen könnten, berge der Gesetzentwurf erhebliche Haushaltsrisiken für das Jahr 2004, aber auch für folgende Haushaltsjahre: Ohne Verbindung der Amnestie mit einer Abgeltungssteuer sei es schwer vorstellbar, dass ein Steuerpflichtiger, der bisher seine ausländischen Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt habe, die Amnestie in Anspruch nimmt, wenn er in Zukunft diese Kapitalerträge mit seinem – in der Regel hohen – individuellen Einkommensteuersatz versteuern müsse. Hinzu komme, dass es der Bundesregierung bisher noch nicht gelungen sei, die Diskussion um ein mögliches Wiederaufleben der Vermögensteuer endgültig und glaubhaft zu beenden. Eine formelle Aufhebung des Vermögensteuergesetzes wäre nach Ansicht des Bundesrates in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle – weil vertrauensbildende – Maßnahme. Selbst für den umfassenden Amnestieentwurf der Bundesregierung bezweifelt der Bundesrat, dass die von der Bundesregierung eingeplanten Mehreinnahmen von insgesamt fünf Milliarden Euro erzielbar sind. Wegen der fehlenden Zuordenbarkeit der nacherklärten Einnahmen werde die Tätigkeit der Prüfungsdienste über Jahre hinaus erschwert mit der Folge, dass auch in späteren Haushaltsjahren Mindereinnahmen drohen. Strafrechtliche und steuerliche Folgen aus Prüfungsfeststellungen könnten erst gezogen werden, wenn die Summe der nachgewiesenen Verkürzungen höher sei als der nachgemeldete Betrag. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit Bundesrats-Drucksache 542/03 Pressemitteilung des Bundesrates 159/2003

20.10.2003, Dr. Bachmann

 

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