Bundesfinanzhof zur Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein Strafverfahren die Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur dann beeinflusst, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden. Aus den Gründen: § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 betrifft nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet werden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Diese Vorschrift regelt den Beginn der Festsetzungsfrist. Sind hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt worden (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz AO 1977), so beginnt die Festsetzungsfrist nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein --bereits-- "eingeleitetes" Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Diese Bestimmung betrifft demnach nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wurden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eingeleitet worden, so beginnt die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz AO 1977. Die spätere Einleitung eines Strafverfahrens hat dann keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist. Dies wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden, bereits ein Strafverfahren eingeleitet, so hat dies nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 eine Anlaufhemmung zur Folge. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Abschluss des Strafverfahrens zu laufen. Diese Vorschrift geht aber ins Leere, wenn die Festsetzungsfrist --wie im Streitfall-- bereits zu laufen begonnen hat, bevor ggf. ein Strafverfahren eingeleitet wurde. In einem solchen Fall käme allenfalls eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung in Betracht. Eine derartige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sieht § 239 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 jedoch nicht vor. Vielmehr ist eine Ablaufhemmung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nur für Fälle des § 233a AO 1977 normiert. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2001 VI R 42/94 Volltext unter www.bundesfinanzhof.de
03.11.2001, Dr.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein Strafverfahren die Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen nur dann beeinflusst, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden. Aus den Gründen: § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 betrifft nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet werden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt werden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Diese Vorschrift regelt den Beginn der Festsetzungsfrist. Sind hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt worden (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz AO 1977), so beginnt die Festsetzungsfrist nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein --bereits-- "eingeleitetes" Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Diese Bestimmung betrifft demnach nur Strafverfahren, die bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wurden, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eingeleitet worden, so beginnt die Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Halbsatz AO 1977. Die spätere Einleitung eines Strafverfahrens hat dann keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist. Dies wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem hinterzogene Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden, bereits ein Strafverfahren eingeleitet, so hat dies nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz AO 1977 eine Anlaufhemmung zur Folge. In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Abschluss des Strafverfahrens zu laufen. Diese Vorschrift geht aber ins Leere, wenn die Festsetzungsfrist --wie im Streitfall-- bereits zu laufen begonnen hat, bevor ggf. ein Strafverfahren eingeleitet wurde. In einem solchen Fall käme allenfalls eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung in Betracht. Eine derartige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sieht § 239 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 jedoch nicht vor. Vielmehr ist eine Ablaufhemmung in § 239 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nur für Fälle des § 233a AO 1977 normiert. Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2001 VI R 42/94 Volltext unter www.bundesfinanzhof.de
03.11.2001, Dr.