Bundesfinanzhof: Steuerberater kann leichtfertige Steuerverkürzung begehen

Kann der Steuerberater eine Ordnungswidrigkeit begehen, indem er leichtfertig eine unrichtige Steuererklärung für den Mandanten vorbereitet? Die Frage wird von vielen verneint, weil der Berater selbst keine "Angaben macht", sondern nur vorbereitet. Die Frage ist steuerrechtlich von Bedeutung, weil sich bei leichtfertiger Steuerhinterziehung die Frist, innerhalb derer das Finanzamt noch Steuern festsetzen darf, um 1 Jahr verlängert. Der Bundesfinanzhof bejaht sie. Die Leitsätze der Entscheidung vom 19. Dezember 2002 lauten: 1. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. 2. Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das FA diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt. Aus den Gründen: Täter i.S. von § 378 AO 1977 kann nämlich auch derjenige sein, der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Das kann z.B. auch der steuerliche Berater sein, ohne dass er gegenüber dem FA hervorgetreten sein müsste. Selbst wenn eine von einem Dritten erstellte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG rein theoretisch ein Internum sein und bleiben kann, so ist sie doch für die zutreffende Ermittlung des Gewinns und zur Vorlage beim FA für die festzusetzende Steuer bestimmt. Mit der Einreichung der unrichtigen Gewinnermittlung durch den Steuerpflichtigen endet das eigentliche Vorbereitungsstadium. Objektiv ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllt, wenn das FA aufgrund dieser unrichtigen Gewinnermittlung die Steuer zu niedrig festsetzt. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung auch dann vorliegen kann, wenn der steuerliche Berater den Gewinn des Steuerpflichtigen zu niedrig ermittelt und diesen Gewinn in die von ihm vorbereitete, aber vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Steuererklärung einsetzt. Auch nach der von einem Teil der Literatur vertretenen Ansicht setzt das Merkmal der "gegenüber den Finanz- und anderen Behörden unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen" gerade nicht voraus, dass der steuerliche Berater selbst die Steuererklärung unterzeichnet hat. Diese Ansicht entspricht auch dem Wortlaut von § 370 und § 378 AO 1977. Möglicher Täter ist danach nicht nur der Steuerpflichtige, der seine Steuererklärung unterzeichnet, sondern auch die Person, die der Steuerpflichtige zur Erfüllung dieser Verpflichtung einschaltet. Je weitgehender der Steuerpflichtige Pflichten auf den Berater überträgt und sich dadurch auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich entlastet, desto stärker wächst die strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit des Berater. Die Gegenmeinung berücksichtigt zudem nicht, dass die bei der Erstellung der Steuererklärungen häufig zwangsläufig notwendige Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und steuerlichem Berater nicht dazu führen kann, dass die Festsetzungsfrist bei objektiv eindeutig unrichtigen Angaben wie üblich abläuft. Denn in diesem Fall erhöht sich der Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden. Steuerrechtlich hat zudem der Steuerpflichtige die objektiv unrichtigen Angaben zu verantworten, selbst wenn ihn daran kein eigenes Verschulden trifft. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01

28.03.2003, Dr. Bachmann

Kann der Steuerberater eine Ordnungswidrigkeit begehen, indem er leichtfertig eine unrichtige Steuererklärung für den Mandanten vorbereitet? Die Frage wird von vielen verneint, weil der Berater selbst keine "Angaben macht", sondern nur vorbereitet. Die Frage ist steuerrechtlich von Bedeutung, weil sich bei leichtfertiger Steuerhinterziehung die Frist, innerhalb derer das Finanzamt noch Steuern festsetzen darf, um 1 Jahr verlängert. Der Bundesfinanzhof bejaht sie. Die Leitsätze der Entscheidung vom 19. Dezember 2002 lauten: 1. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. 2. Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das FA diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt. Aus den Gründen: Täter i.S. von § 378 AO 1977 kann nämlich auch derjenige sein, der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. Das kann z.B. auch der steuerliche Berater sein, ohne dass er gegenüber dem FA hervorgetreten sein müsste. Selbst wenn eine von einem Dritten erstellte Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG rein theoretisch ein Internum sein und bleiben kann, so ist sie doch für die zutreffende Ermittlung des Gewinns und zur Vorlage beim FA für die festzusetzende Steuer bestimmt. Mit der Einreichung der unrichtigen Gewinnermittlung durch den Steuerpflichtigen endet das eigentliche Vorbereitungsstadium. Objektiv ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 erfüllt, wenn das FA aufgrund dieser unrichtigen Gewinnermittlung die Steuer zu niedrig festsetzt. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgeführt, dass eine leichtfertige Steuerverkürzung auch dann vorliegen kann, wenn der steuerliche Berater den Gewinn des Steuerpflichtigen zu niedrig ermittelt und diesen Gewinn in die von ihm vorbereitete, aber vom Steuerpflichtigen unterzeichnete Steuererklärung einsetzt. Auch nach der von einem Teil der Literatur vertretenen Ansicht setzt das Merkmal der "gegenüber den Finanz- und anderen Behörden unrichtigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen" gerade nicht voraus, dass der steuerliche Berater selbst die Steuererklärung unterzeichnet hat. Diese Ansicht entspricht auch dem Wortlaut von § 370 und § 378 AO 1977. Möglicher Täter ist danach nicht nur der Steuerpflichtige, der seine Steuererklärung unterzeichnet, sondern auch die Person, die der Steuerpflichtige zur Erfüllung dieser Verpflichtung einschaltet. Je weitgehender der Steuerpflichtige Pflichten auf den Berater überträgt und sich dadurch auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich entlastet, desto stärker wächst die strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit des Berater. Die Gegenmeinung berücksichtigt zudem nicht, dass die bei der Erstellung der Steuererklärungen häufig zwangsläufig notwendige Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und steuerlichem Berater nicht dazu führen kann, dass die Festsetzungsfrist bei objektiv eindeutig unrichtigen Angaben wie üblich abläuft. Denn in diesem Fall erhöht sich der Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden. Steuerrechtlich hat zudem der Steuerpflichtige die objektiv unrichtigen Angaben zu verantworten, selbst wenn ihn daran kein eigenes Verschulden trifft. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01

28.03.2003, Dr. Bachmann

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