Bundesamt für Justiz aktualisiert Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unter­nehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an die veränderten Umstände an.

Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeit­raums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeld­verfahren einleiten.

Im Übrigen – d. h. wenn keine der vorgenannten Erleichterungen eingreift – müssen Unter­nehmen, die ihrer Offenlegungspflicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nach­gekommen sind, ab sofort wieder mit der Einleitung oder Fortsetzung von Ordnungsgeld­verfahren rechnen. Diesen Unternehmen wird empfohlen, die Offenlegung unverzüglich nachzuholen, um die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsgelds zu vermeiden.

Die im Hinblick auf die Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gelten zunächst fort.

 

Quelle: Pressemitteilung des BfJ vom 18.05.20

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unter­nehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an die veränderten Umstände an.

Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeit­raums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeld­verfahren einleiten.

Im Übrigen – d. h. wenn keine der vorgenannten Erleichterungen eingreift – müssen Unter­nehmen, die ihrer Offenlegungspflicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nach­gekommen sind, ab sofort wieder mit der Einleitung oder Fortsetzung von Ordnungsgeld­verfahren rechnen. Diesen Unternehmen wird empfohlen, die Offenlegung unverzüglich nachzuholen, um die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsgelds zu vermeiden.

Die im Hinblick auf die Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gelten zunächst fort.

 

Quelle: Pressemitteilung des BfJ vom 18.05.20

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