BGH zur Steuererklärungspflicht im laufenden Steuerstrafverfahren

Der Bundesgerichtshof sieht in der Gefahr, sich durch Abgabe von Steuererklärungen während eines Steuerstrafverfahrens zu belasten, keine Rechtfertigung, bis zum Abschluss des Strafverfahrens auf die Abgabe jeglicher Steuererklärungen zu verzichten.

Der Leitsatz lautet:

Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafverfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 I 2, 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen. –

Der Entscheidung ist zu widersprechen. Der BGH erkennt zwar an, dass die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume einen Zwang zur mittelbaren Selbstbelastung bedeutet, zieht aber nicht die erforderlichen Konsequenzen: Die Pflicht soll nicht suspendiert werden; ob ein Verwertungsverbot für das Strafverfahren angenommen werden kann, lässt der BGH offen. Das Problem kann vermieden werden, wenn mit dem Finanzamt vereinbart wird, anstelle von Steueranmeldungen und -erklärungen angemessene Vorauszahlungs- und Schätzungsbescheide zu erlassen. Mag der BGH die Steuererklärungspflicht als verletzt ansehen. Es kommt aber jedenfalls nicht zur (erneuten) Steuerverkürzung, so dass keine Gefahr einer Erweiterung des Tatverdachts besteht.

BGH, Beschl. v. 10.01.2001 – 5 StR 452/01 NJW 2002, Seite 1134

 

15.04.2002, Dr. Bachmann

Der Bundesgerichtshof sieht in der Gefahr, sich durch Abgabe von Steuererklärungen während eines Steuerstrafverfahrens zu belasten, keine Rechtfertigung, bis zum Abschluss des Strafverfahrens auf die Abgabe jeglicher Steuererklärungen zu verzichten.

Der Leitsatz lautet:

Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafverfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 I 2, 3 AO normierte Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen. –

Der Entscheidung ist zu widersprechen. Der BGH erkennt zwar an, dass die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume einen Zwang zur mittelbaren Selbstbelastung bedeutet, zieht aber nicht die erforderlichen Konsequenzen: Die Pflicht soll nicht suspendiert werden; ob ein Verwertungsverbot für das Strafverfahren angenommen werden kann, lässt der BGH offen. Das Problem kann vermieden werden, wenn mit dem Finanzamt vereinbart wird, anstelle von Steueranmeldungen und -erklärungen angemessene Vorauszahlungs- und Schätzungsbescheide zu erlassen. Mag der BGH die Steuererklärungspflicht als verletzt ansehen. Es kommt aber jedenfalls nicht zur (erneuten) Steuerverkürzung, so dass keine Gefahr einer Erweiterung des Tatverdachts besteht.

BGH, Beschl. v. 10.01.2001 – 5 StR 452/01 NJW 2002, Seite 1134

 

15.04.2002, Dr. Bachmann

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