BGH zur Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht auf anfallende Kirchensteuer, aber keine Kirchenaustrit

1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. 2. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. 3. Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuer aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2006 IX ZR 53/05 Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Ansicht des OLG Köln (unsere Meldung vom 24.08.05)

02.12.2006, Dr. Bachmann

1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. 2. Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. 3. Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuer aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2006 IX ZR 53/05 Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Ansicht des OLG Köln (unsere Meldung vom 24.08.05)

02.12.2006, Dr. Bachmann

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