BGH: Zur Berücksichtigung eines Compliance-Management-Systems bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG

Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person - sog. Leitungsperson - an (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211). 

Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte ist die Tat der Leitungsperson. Dabei bestimmt die Schuld der Leitungsperson auch gegenüber der Nebenbeteiligten den Umfang der Vorwerfbarkeit und ist Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, wistra 2007, 222). Wenn mehrere Leitungspersonen an derselben Straftat beteiligt gewesen sind, kann nur eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden, weil insoweit nur eine Straftat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1994 - KRB 25/93, NStZ 1994, 346; KK-OWiG/Rogall, 4. Aufl., § 30 Rn. 154; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB, Rn. 40). Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist dann die Schuld aller an der Anknüpfungstat beteiligten Leitungspersonen.

 

Im Hinblick auf die Höhe der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG neu zu bemessenden Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Vorschriften des § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.


BGH, Urteil vom 09.05.17, 1 StR 265/16, WuW 2017, 456

Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person - sog. Leitungsperson - an (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211). 

Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte ist die Tat der Leitungsperson. Dabei bestimmt die Schuld der Leitungsperson auch gegenüber der Nebenbeteiligten den Umfang der Vorwerfbarkeit und ist Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, wistra 2007, 222). Wenn mehrere Leitungspersonen an derselben Straftat beteiligt gewesen sind, kann nur eine Geldbuße gegen den Verband festgesetzt werden, weil insoweit nur eine Straftat im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 1994 - KRB 25/93, NStZ 1994, 346; KK-OWiG/Rogall, 4. Aufl., § 30 Rn. 154; Raum in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 81 GWB, Rn. 40). Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist dann die Schuld aller an der Anknüpfungstat beteiligten Leitungspersonen.

 

Im Hinblick auf die Höhe der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG neu zu bemessenden Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Vorschriften des § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG in den Blick zu nehmen, nach denen die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen worden ist, übersteigen soll. Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.


BGH, Urteil vom 09.05.17, 1 StR 265/16, WuW 2017, 456

Zurück