BGH: Rechtsprechungsänderung zum Verjährungsbeginn der Beitragsvorenthaltung, § 266 Abs. 1 StGB

BGH, Urteil vom 01.09.20, 1 StR 58/19

 

Wie erhofft und erwartet (s. Meldungen vom 28. Januar und vom 7. April 2020), hat der Bundesgerichtshof seine bisherige verfehlte Rechtsauffassung aufgegeben und sich nun der von uns vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach Straftaten der Beitragsvorenthaltung nicht erst mit Verjährung der Zahlungsansprüche, also nach 30 Jahren, sondern mit Verstreichen des gesetzlichen Fälligkeitstermins, also am 10. des Folgemonats, zu verjähren beginnen (s. Bachmann, Zur Strafverfolgungsverjährung der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 StGB, Samson-Festschrift 2010, S. 233ff.).

 

Der Leitsatz des Urteils lautet:

Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

 

BGH, Urteil vom 01.09.20, 1 StR 58/19

 

Wie erhofft und erwartet (s. Meldungen vom 28. Januar und vom 7. April 2020), hat der Bundesgerichtshof seine bisherige verfehlte Rechtsauffassung aufgegeben und sich nun der von uns vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach Straftaten der Beitragsvorenthaltung nicht erst mit Verjährung der Zahlungsansprüche, also nach 30 Jahren, sondern mit Verstreichen des gesetzlichen Fälligkeitstermins, also am 10. des Folgemonats, zu verjähren beginnen (s. Bachmann, Zur Strafverfolgungsverjährung der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 StGB, Samson-Festschrift 2010, S. 233ff.).

 

Der Leitsatz des Urteils lautet:

Die Verjährung jeder Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 StGB beginnt mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes für jeden Beitragsmonat nach § 23 Abs. 1 SGB IV.

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

 

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