BGH: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben im Beitreibungsverfahren

1. Steuerhinterziehung kann auch im Beitreibungsverfahren begangen werden, wenn bspw. eine unrichtige Selbstauskunft oder eine falsche eidesstattliche Versicherung im (steuerlichen) Vollstreckungsverfahren abgegeben wird.

2. Die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gehört nicht zu den unzulässigen Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Mitwirkung i.S.v. § 393 I AO.

3. Es ergibt sich aus dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, dass die in einer eidesstattlichen Versicherung gemachten wahrheitsgemäßen Angaben über die Vermögenssituation nicht in dem das Festsetzungsverfahren betreffenden Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2012 - 1 StR 26/12
 

 

07.11.2012, Dr. Jochen Bachmann

1. Steuerhinterziehung kann auch im Beitreibungsverfahren begangen werden, wenn bspw. eine unrichtige Selbstauskunft oder eine falsche eidesstattliche Versicherung im (steuerlichen) Vollstreckungsverfahren abgegeben wird.

2. Die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gehört nicht zu den unzulässigen Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Mitwirkung i.S.v. § 393 I AO.

3. Es ergibt sich aus dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, dass die in einer eidesstattlichen Versicherung gemachten wahrheitsgemäßen Angaben über die Vermögenssituation nicht in dem das Festsetzungsverfahren betreffenden Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2012 - 1 StR 26/12
 

 

07.11.2012, Dr. Jochen Bachmann

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