BGH: Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen gegen den Steuerberater
Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 15.11.2012 zur Problematik des Verjährungsbeginns bei Steuerberaterregressen Stellung genommen. Die Problematik ist einerseits interessant, da in Regressfällen durch die oftmals vorgelagerten Einspruchs- und Klageverfahren bis zum Beginn eines Zivilprozesses oder ähnlicher verjährungshemmender Maßnahmen regelmäßig mehrere Jahre vergehen. Andererseits finden sich auch heute noch Fälle, in denen die Vorschrift des § 68 StBerG a.F. und die Grundsätze über die Sekundärhaftung des Beraters Anwendung finden. In den Fällen, in denen der Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist, richtet sich die Verjährung der Steuerberaterhaftung nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB weiterhin nach § 68 StBerG a.F., wobei der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eingeschlossen ist.
1.
In der Entscheidung IX ZR 184/09 hatten die Kläger Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet. Der Steuerberater hatte in diesem Zusammenhang nachträgliche Anschaffungskosten für zwei Vermietungsobjekte übersehen. Derselbe Vorgang wiederholte sich für ein weiteres Objekt zwei Jahre später. Die Verluste der Kläger wurden daraufhin niedriger festgestellt als möglich. Nachdem die Kläger mehrere Jahre später erhebliche Gewinne zu versteuern hatten, machten sie den Steuerberater hierfür verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offen stand. Das Berufungsgericht ging in diesem Fall davon aus, dass unter Berücksichtigung der Sekundärverjährung nur die ersten Jahre verjährt seien. Für die Verlustfeststellung der Folgejahre sei dagegen noch keine Verjährung eingetreten.
Der Leitsatz der hierzu ergangenen Entscheidung lautet:
„Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide (im Anschluss an BGH, 12. November 2009, IX ZR 218/08, WM 20120, 138).“
2.
In der Entscheidung IX ZR 109/09 hatte der Steuerberater bei Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für eine Grundstücks-GbR Abschreibungen für Gebäudemodernisierungskosten nicht geltend gemacht. Der Kläger hat daraufhin den Ersatz hinsichtlich des hierdurch entstandenen Steuerschadens beansprucht. Der Fehler wurde in den Feststellungserklärungen der Folgejahre jeweils übernommen. In verjährungsrechtlicher Hinsicht stellte sich nunmehr die Frage, ob bei sich wiederholenden Fehlern des Beraters neben einer weiteren Primärhaftung auch eine erneute Sekundärhaftung wegen unterbliebenen Hinweises auf die eigene Pflichtverletzung entsteht.
Der Leitsatz der hierzu ergangenen Entscheidung lautet:
„Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach weiderholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen weiteren Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu prüfen.“
Bundesgerichtshof, Urteile vom 15.11.2012,
Az.: IX ZR 184/09, DB 2012, 2803 und IX ZR 109/09, DB 2012, 2861.
18.01.2013, Christian Gercke
Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 15.11.2012 zur Problematik des Verjährungsbeginns bei Steuerberaterregressen Stellung genommen. Die Problematik ist einerseits interessant, da in Regressfällen durch die oftmals vorgelagerten Einspruchs- und Klageverfahren bis zum Beginn eines Zivilprozesses oder ähnlicher verjährungshemmender Maßnahmen regelmäßig mehrere Jahre vergehen. Andererseits finden sich auch heute noch Fälle, in denen die Vorschrift des § 68 StBerG a.F. und die Grundsätze über die Sekundärhaftung des Beraters Anwendung finden. In den Fällen, in denen der Schadensersatzanspruch vor dem 15.12.2004 entstanden ist, richtet sich die Verjährung der Steuerberaterhaftung nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB weiterhin nach § 68 StBerG a.F., wobei der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eingeschlossen ist.
1.
In der Entscheidung IX ZR 184/09 hatten die Kläger Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet. Der Steuerberater hatte in diesem Zusammenhang nachträgliche Anschaffungskosten für zwei Vermietungsobjekte übersehen. Derselbe Vorgang wiederholte sich für ein weiteres Objekt zwei Jahre später. Die Verluste der Kläger wurden daraufhin niedriger festgestellt als möglich. Nachdem die Kläger mehrere Jahre später erhebliche Gewinne zu versteuern hatten, machten sie den Steuerberater hierfür verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offen stand. Das Berufungsgericht ging in diesem Fall davon aus, dass unter Berücksichtigung der Sekundärverjährung nur die ersten Jahre verjährt seien. Für die Verlustfeststellung der Folgejahre sei dagegen noch keine Verjährung eingetreten.
Der Leitsatz der hierzu ergangenen Entscheidung lautet:
„Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide (im Anschluss an BGH, 12. November 2009, IX ZR 218/08, WM 20120, 138).“
2.
In der Entscheidung IX ZR 109/09 hatte der Steuerberater bei Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für eine Grundstücks-GbR Abschreibungen für Gebäudemodernisierungskosten nicht geltend gemacht. Der Kläger hat daraufhin den Ersatz hinsichtlich des hierdurch entstandenen Steuerschadens beansprucht. Der Fehler wurde in den Feststellungserklärungen der Folgejahre jeweils übernommen. In verjährungsrechtlicher Hinsicht stellte sich nunmehr die Frage, ob bei sich wiederholenden Fehlern des Beraters neben einer weiteren Primärhaftung auch eine erneute Sekundärhaftung wegen unterbliebenen Hinweises auf die eigene Pflichtverletzung entsteht.
Der Leitsatz der hierzu ergangenen Entscheidung lautet:
„Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach weiderholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen weiteren Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu prüfen.“
Bundesgerichtshof, Urteile vom 15.11.2012,
Az.: IX ZR 184/09, DB 2012, 2803 und IX ZR 109/09, DB 2012, 2861.
18.01.2013, Christian Gercke