BGH: Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrages

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Steuerberater im Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung von einer nach § 14 StBerGebV vereinbarten Pauschalvergütung nur den Teil beanspruchen, der der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft hatte für die Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten mehrerer Gesellschaften einer Unternehmensgruppe eine Jahrespauschalvergütung vereinbart, die in monatlichen Raten gezahlt wurde. Sonderleistungen waren nach Zeitaufwand abzurechnen. Mit der Klage machte die Muttergesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlungsansprüche wegen angeblich nicht geleisteter Tätigkeiten geltend. Das Berufungsgericht hatte den Rückforderungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Pauschalvergütung um eine endgütige Vergütung für die in den Teilzeiträumen erbrachten Leistungen handele.

Der BGH ist dieser Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten und hat der Klage unter Hinweis auf die Vorschrift des § 628 Abs. 1 BGB stattgegeben. In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits für den Bereich des Anwaltsvertrags entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen ist, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (III ZR 67/85, NJW 1987, 315). Nach dem IX. Senat soll diese Rechtsprechung auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar sein.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 147/12, DStR 2014, 1467

 

30.07.2014, Dr. Christian Gercke

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Steuerberater im Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung von einer nach § 14 StBerGebV vereinbarten Pauschalvergütung nur den Teil beanspruchen, der der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft hatte für die Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten mehrerer Gesellschaften einer Unternehmensgruppe eine Jahrespauschalvergütung vereinbart, die in monatlichen Raten gezahlt wurde. Sonderleistungen waren nach Zeitaufwand abzurechnen. Mit der Klage machte die Muttergesellschaft aus eigenem und abgetretenem Recht Rückzahlungsansprüche wegen angeblich nicht geleisteter Tätigkeiten geltend. Das Berufungsgericht hatte den Rückforderungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Pauschalvergütung um eine endgütige Vergütung für die in den Teilzeiträumen erbrachten Leistungen handele.

Der BGH ist dieser Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten und hat der Klage unter Hinweis auf die Vorschrift des § 628 Abs. 1 BGB stattgegeben. In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits für den Bereich des Anwaltsvertrags entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen ist, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (III ZR 67/85, NJW 1987, 315). Nach dem IX. Senat soll diese Rechtsprechung auch auf eine vereinbarte Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar sein.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2014, IX ZR 147/12, DStR 2014, 1467

 

30.07.2014, Dr. Christian Gercke

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