BGH: Suspension der Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe von Ertragsteuererklärungen wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung – verkürzte Umsatzsteuer mindert Ertragsteuerverkürzung

BGH, Beschluss vom 01.06.21, 1 StR 127/21

 

Aus den Gründen:

 

8

Bezüglich der Vollendung der Verkürzung von Gewerbe- und Einkommensteuern betreffend die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 ( § 370 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO ; § 53 StGB ) hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Ertragsteuererklärungen suspendiert war. Nach den Feststellungen zur rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (UA S. 63) wurden Objekte am 23. August 2016 durchsucht, was impliziert, dass der Angeklagte von dem eingeleiteten Steuerstrafverfahren auch Kenntnis erlangt hatte. Die Ermittlungen der Steuerfahndung waren im September 2017 abgeschlossen. Damit drängt sich auf, dass dem Angeklagten in diesem Zeitraum das Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wurde und dies auch die Veranlagungszeiträume 2014 und möglicherweise auch 2015 betraf. Dann wäre vor den Tatvollendungszeitpunkten im September und Oktober 2016 sowie September und Oktober 2017 wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung die Strafbewehrung der Pflicht entfallen, die Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume noch abzugeben; in diesem Falle wäre der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs ( § 370 Abs. 2 AO ) zu bestrafen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12 Rn. 17; vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 9 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 6, 9, 11, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3 ).

 

10

Bei der Bestimmung des Umfangs der verkürzten Gewerbe- und nachfolgend der Einkommensteuer ( § 370 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO ; § 53 StGB ) hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Falle der Abgabe vollständiger Steuererklärungen auf der Grundlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Buchhaltung ( §§ 238 , 5 , 1 HGB ; § 4 Abs. 1 Satz 1 , § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ) sich die verkürzten und nachzuzahlenden Umsatzsteuerbeträge unmittelbar aus den verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben hätten. Die Voraussetzungen des § 241a HGB aF waren angesichts der - auch unter Berücksichtigung des aufgezeigten Rechtsfehlers - erzielten Betriebsgewinne von weit über 50.000 € jährlich ersichtlich nicht gegeben. Die geschuldeten Umsatzsteuern hätten sich ohne Weiteres von Rechts wegen als Betriebsausgaben ergeben; das Kompensationsverbot ( § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 2020 - 1 StR 296/19 Rn. 15; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14; zur Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. - bedenklich - BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13). Das Landgericht hat bei seiner Berechnung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb die geschuldeten Umsatzsteuern nicht abgezogen.

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

BGH, Beschluss vom 01.06.21, 1 StR 127/21

 

Aus den Gründen:

 

8

Bezüglich der Vollendung der Verkürzung von Gewerbe- und Einkommensteuern betreffend die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 ( § 370 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO ; § 53 StGB ) hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der entsprechenden Ertragsteuererklärungen suspendiert war. Nach den Feststellungen zur rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (UA S. 63) wurden Objekte am 23. August 2016 durchsucht, was impliziert, dass der Angeklagte von dem eingeleiteten Steuerstrafverfahren auch Kenntnis erlangt hatte. Die Ermittlungen der Steuerfahndung waren im September 2017 abgeschlossen. Damit drängt sich auf, dass dem Angeklagten in diesem Zeitraum das Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wurde und dies auch die Veranlagungszeiträume 2014 und möglicherweise auch 2015 betraf. Dann wäre vor den Tatvollendungszeitpunkten im September und Oktober 2016 sowie September und Oktober 2017 wegen des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung die Strafbewehrung der Pflicht entfallen, die Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen für diese Veranlagungszeiträume noch abzugeben; in diesem Falle wäre der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs ( § 370 Abs. 2 AO ) zu bestrafen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 18; vom 22. August 2012 - 1 StR 317/12 Rn. 17; vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08 Rn. 9 und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 540/01 Rn. 6, 9, 11, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 3 ).

 

10

Bei der Bestimmung des Umfangs der verkürzten Gewerbe- und nachfolgend der Einkommensteuer ( § 370 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO ; § 53 StGB ) hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Falle der Abgabe vollständiger Steuererklärungen auf der Grundlage einer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellten Buchhaltung ( §§ 238 , 5 , 1 HGB ; § 4 Abs. 1 Satz 1 , § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ) sich die verkürzten und nachzuzahlenden Umsatzsteuerbeträge unmittelbar aus den verschwiegenen Betriebseinnahmen ergeben hätten. Die Voraussetzungen des § 241a HGB aF waren angesichts der - auch unter Berücksichtigung des aufgezeigten Rechtsfehlers - erzielten Betriebsgewinne von weit über 50.000 € jährlich ersichtlich nicht gegeben. Die geschuldeten Umsatzsteuern hätten sich ohne Weiteres von Rechts wegen als Betriebsausgaben ergeben; das Kompensationsverbot ( § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 2020 - 1 StR 296/19 Rn. 15; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14; zur Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. - bedenklich - BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13). Das Landgericht hat bei seiner Berechnung des Umfangs der verkürzten Ertragsteuern vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb die geschuldeten Umsatzsteuern nicht abgezogen.

 

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Zurück