BGH: Steuerberaterhaftung, Verjährungsbeginn bei fehlerhafter Belehrung über das Entstehen von Aussetzungszinsen

Der BGH hat sich in einer neueren Entscheidung erneut mit der Problematik des Verjährungsbeginns für den Regressanspruch gegen den Steuerberater auseinandergesetzt. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob bei einem Ersatzanspruch auf Ersatz von Aussetzungszinsen nach § 237 AO für die Verjährung entweder auf Erlass des Aussetzungsbescheides oder den späteren Zinsbescheid abzustellen ist. In seiner Entscheidung hat sich der BGH dabei zunächst mit den Grundsätzen der Schadensentstehung beim Steuerberaterregress auseinandergesetzt. Weiterhin grenzt er den vorliegenden Fall von der Frage des Verjährungsbeginns bei einem Anspruch auf Ersatz von Säumniszuschlägen ab. Abschließend enthält die Entscheidung noch Ausführungen zu der Frage, wann der Verjährungseinrede des Steuerberaters der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger auf Anraten des beklagten Steuerberaters eine GmbH gegründet, die sich mit dem An- und Verkauf bebauter Grundstücke sowie den hierfür erforderlichen Erschließungs- und Baumaßnahmen befasste. In einer späteren Betriebsprüfung ging das Finanzamt von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der GmbH aus. Das gegen die im Nachgang zur Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichtete Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos. Allerdings wurde dem Kläger vom Finanzamt jeweils Aussetzung der Vollziehung gewährt. Mit der Klage macht der Kläger unter anderem den Ersatz der nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO anfallenden Aussetzungszinsen geltend.

Der Leitsatz der hierzu ergangenen Entscheidung lautet:

Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.
(Abgrenzung BGH, 5. März 2009, IX ZR 172/05, WM 2009, 863)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013
Az.: IX ZR 108/02, DB 2013, 753
 

 

15.04.2013, Christian Gercke

Der BGH hat sich in einer neueren Entscheidung erneut mit der Problematik des Verjährungsbeginns für den Regressanspruch gegen den Steuerberater auseinandergesetzt. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob bei einem Ersatzanspruch auf Ersatz von Aussetzungszinsen nach § 237 AO für die Verjährung entweder auf Erlass des Aussetzungsbescheides oder den späteren Zinsbescheid abzustellen ist. In seiner Entscheidung hat sich der BGH dabei zunächst mit den Grundsätzen der Schadensentstehung beim Steuerberaterregress auseinandergesetzt. Weiterhin grenzt er den vorliegenden Fall von der Frage des Verjährungsbeginns bei einem Anspruch auf Ersatz von Säumniszuschlägen ab. Abschließend enthält die Entscheidung noch Ausführungen zu der Frage, wann der Verjährungseinrede des Steuerberaters der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger auf Anraten des beklagten Steuerberaters eine GmbH gegründet, die sich mit dem An- und Verkauf bebauter Grundstücke sowie den hierfür erforderlichen Erschließungs- und Baumaßnahmen befasste. In einer späteren Betriebsprüfung ging das Finanzamt von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers und der GmbH aus. Das gegen die im Nachgang zur Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide gerichtete Einspruchs- und Klageverfahren blieb erfolglos. Allerdings wurde dem Kläger vom Finanzamt jeweils Aussetzung der Vollziehung gewährt. Mit der Klage macht der Kläger unter anderem den Ersatz der nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO anfallenden Aussetzungszinsen geltend.

Der Leitsatz der hierzu ergangenen Entscheidung lautet:

Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften Beratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheides, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird.
(Abgrenzung BGH, 5. März 2009, IX ZR 172/05, WM 2009, 863)

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2013
Az.: IX ZR 108/02, DB 2013, 753
 

 

15.04.2013, Christian Gercke

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