BGH: Steuerberaterhaftung, Ausschluss der Verjährungseinrede

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Pflichtverletzung des Steuerberatervertrags weiter konkretisiert. In Steuerberaterregressen spielt die Verjährung des Regressanspruchs oftmals eine wichtige Rolle. Häufig vergehen zwischen der Entstehung des Schadens, d.h. regelmäßig dem Erlass des belastenden Steuerbescheids, und entsprechenden verjährungshemmenden Schritten wie z.B. der Erhebung der Klage mehrere Jahre. Ein Grund hierfür können u.a. Rechtsbehelfsverfahren gegen den belastenden Bescheid sein, die aber ohne weiteres keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Verjährung haben.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft, versäumt, gegen einen Feststellungsbescheid fristwahrend Einspruch einzulegen. In der Sache ging es um Spekulationsgewinne aufgrund der Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001. Mit Entscheidung vom 07.07.2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Steuerentlastungsgesetz für den hier maßgeblichen Teil als verfassungswidrig. Aufgrund des nicht eingelegten Einspruchs und der damit eingetretenen Bestandskraft konnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Kläger angewendet werden.

Zu der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichteinlegung des Einspruchs kam im vorliegenden Fall, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter die Kläger über Jahre hinsichtlich des eigenen Pflichtversäumnisses in Unkenntnis gelassen hatten. So wurde den Klägern zwar eine Kopie des Einspruchsschreibens übersandt, allerdings ohne Mitteilung, dass dieses Schreiben nie versandt wurde. Auf wiederholte Nachfrage der Kläger wurde lediglich mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin ausstehe. Diese Auskunft soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dazu geeignet gewesen sein und beigetragen haben, die Kläger in Sicherheit zu wiegen und von der rechtzeitigen Erhebung einer Schadensersatzklage abzuhalten.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2013, IX ZR 215/12, DB 2014, 479.

 

26.03.2014, Dr. Jochen Bachmann

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Pflichtverletzung des Steuerberatervertrags weiter konkretisiert. In Steuerberaterregressen spielt die Verjährung des Regressanspruchs oftmals eine wichtige Rolle. Häufig vergehen zwischen der Entstehung des Schadens, d.h. regelmäßig dem Erlass des belastenden Steuerbescheids, und entsprechenden verjährungshemmenden Schritten wie z.B. der Erhebung der Klage mehrere Jahre. Ein Grund hierfür können u.a. Rechtsbehelfsverfahren gegen den belastenden Bescheid sein, die aber ohne weiteres keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Verjährung haben.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft, versäumt, gegen einen Feststellungsbescheid fristwahrend Einspruch einzulegen. In der Sache ging es um Spekulationsgewinne aufgrund der Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001. Mit Entscheidung vom 07.07.2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Steuerentlastungsgesetz für den hier maßgeblichen Teil als verfassungswidrig. Aufgrund des nicht eingelegten Einspruchs und der damit eingetretenen Bestandskraft konnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Kläger angewendet werden.

Zu der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichteinlegung des Einspruchs kam im vorliegenden Fall, dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter die Kläger über Jahre hinsichtlich des eigenen Pflichtversäumnisses in Unkenntnis gelassen hatten. So wurde den Klägern zwar eine Kopie des Einspruchsschreibens übersandt, allerdings ohne Mitteilung, dass dieses Schreiben nie versandt wurde. Auf wiederholte Nachfrage der Kläger wurde lediglich mitgeteilt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin ausstehe. Diese Auskunft soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dazu geeignet gewesen sein und beigetragen haben, die Kläger in Sicherheit zu wiegen und von der rechtzeitigen Erhebung einer Schadensersatzklage abzuhalten.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der Steuerbescheid, der angefochten werden sollte, sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich bis zur Aufdeckung seines Fehlers und des eingetretenen Schadens auch dann nicht auf die eingetretene Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2013, IX ZR 215/12, DB 2014, 479.

 

26.03.2014, Dr. Jochen Bachmann

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