BGH: Irrtum der Kaufvertragsparteien über fehlende Umsatzsteuerpflicht: Nachentrichtung der zusätzli

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob der Verkäufer vom Käufer die Umsatzsteuer nachfordern kann, wenn er nachträglich feststellen muss, dass der Verkauf der Umsatzsteuer unterliegt. Zwar kommt (sicherlich insbesondere zwischen Unternehmern) eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn beide Parteien übereinstimmend von der Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen sind. Das gilt aber nicht, wenn sich nur der Verkäufer irrt, sich dies aber nicht für den Käufer feststellen lässt. In der Entscheidung heißt es auszugsweise: Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, dass die offengelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstellung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im Anschluss an Senatsurt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, DB 2000 S. 1555). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts („Bruttopreis"'). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen. Anderes gilt, wenn die Parteien einen „Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann. Nach der Entscheidung des Senats vom 14.1.2000 kann zwar die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein (über Bergwerkseigentum) abgeschlossener Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. Ist davon auszugehen, dass sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbarkeit der Vorgänge nicht befasst, diese mithin nicht bedacht hat, lässt sich eine planwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen. Das Fehlschlagen einseitiger Planvorstellungen berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen der Irrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff. BGB). Nach der Vertragslage, die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Auslegung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steuerbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. Diese Risikozuweisung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben werden. Da davon auszugehen ist, dass auf Seiten der Klägerin Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die Vorstellung, der Kaufpreis solle der Beklagten ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus. BGH-Urteil vom 11. 5. 2001 - V ZR 492/99, Der Betrieb 2001, Seite 2092

17.10.2001, Dr.

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob der Verkäufer vom Käufer die Umsatzsteuer nachfordern kann, wenn er nachträglich feststellen muss, dass der Verkauf der Umsatzsteuer unterliegt. Zwar kommt (sicherlich insbesondere zwischen Unternehmern) eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn beide Parteien übereinstimmend von der Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen sind. Das gilt aber nicht, wenn sich nur der Verkäufer irrt, sich dies aber nicht für den Käufer feststellen lässt. In der Entscheidung heißt es auszugsweise: Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehalten, daraus, dass die offengelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht einbezieht, zu schließen, der Käufer habe die Vorstellung des Verkäufers geteilt, der Verkauf von Bergwerkseigentum sei steuerfrei (im Anschluss an Senatsurt. v. 14.1.2000 - V ZR 416/97, DB 2000 S. 1555). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts („Bruttopreis"'). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen. Anderes gilt, wenn die Parteien einen „Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann. Nach der Entscheidung des Senats vom 14.1.2000 kann zwar die Frage, wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich sein, wenn die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein (über Bergwerkseigentum) abgeschlossener Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht erfüllt. Ist davon auszugehen, dass sich eine Seite, hier die Klägerin, mit der Steuerbarkeit der Vorgänge nicht befasst, diese mithin nicht bedacht hat, lässt sich eine planwidrige Lücke des Vereinbarten nicht feststellen. Das Fehlschlagen einseitiger Planvorstellungen berücksichtigt das Gesetz in den Grenzen der Irrtumsanfechtung, grundsätzlich also nur, wenn, woran es hier fehlt, eine Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung auftritt (§§ 119 ff. BGB). Nach der Vertragslage, die einer Anpassung im Wege der ergänzenden Auslegung nicht zugänglich ist, verbleibt das Risiko der Fehleinschätzung der Steuerbarkeit der Umsätze bei der beklagten Verkäuferin. Diese Risikozuweisung kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verschoben werden. Da davon auszugehen ist, dass auf Seiten der Klägerin Vorstellungen über die steuerliche Seite der Angelegenheit nicht bestanden, scheidet auch die Vorstellung, der Kaufpreis solle der Beklagten ungeschmälert erhalten bleiben, als Geschäftsgrundlage aus. BGH-Urteil vom 11. 5. 2001 - V ZR 492/99, Der Betrieb 2001, Seite 2092

17.10.2001, Dr.

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