BGH: Der 5. Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 1. Senats zum Verjährungsbeginn bei Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB an

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des an-fragenden Senats an.

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

BGH, Beschluss vom 06.02.20, 5 ARs 1/20

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des an-fragenden Senats an.

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte“ rechtfertigt eine Abweichung von dem vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

BGH, Beschluss vom 06.02.20, 5 ARs 1/20

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

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