BGH: § 370a AO verfassungswidrig?

Seit Einführung der neuen Vorschrift § 370a Abgabenordnung – gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung - werden Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit laut. Auch die Vorsitzende des für Steuerstraftaten zuständigen 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hatte solche Zweifel schon in Seminaren und in der Literatur geäußert. Diese betreffen vor allem die Unbestimmtheit der Vorschrift ("in großem Ausmaß"). Nun hat dieser Senat des Bundesgerichtshofs diese Zweifel auch offiziell geäußert, interessanter Weise in einem Verfahren, in dem der BGH das Urteil aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen hat. In einem obiter dictum merkt der Senat folgendes an: "Zu § 370a AO verweist der Senat auf die bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. Harms in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413; Park wistra 2003, 328 m.w.N.)." Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04

06.07.2004, Dr. Bachmann

Seit Einführung der neuen Vorschrift § 370a Abgabenordnung – gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung - werden Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit laut. Auch die Vorsitzende des für Steuerstraftaten zuständigen 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hatte solche Zweifel schon in Seminaren und in der Literatur geäußert. Diese betreffen vor allem die Unbestimmtheit der Vorschrift ("in großem Ausmaß"). Nun hat dieser Senat des Bundesgerichtshofs diese Zweifel auch offiziell geäußert, interessanter Weise in einem Verfahren, in dem der BGH das Urteil aus anderen Gründen ohnehin aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen hat. In einem obiter dictum merkt der Senat folgendes an: "Zu § 370a AO verweist der Senat auf die bestehenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. Harms in Festschrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413; Park wistra 2003, 328 m.w.N.)." Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04

06.07.2004, Dr. Bachmann

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