BFH zum Verspätungszuschlag trotz Steuererstattung

Zuschläge, die die Finanzverwaltung wegen verspäteter Abgabe von Steuererklärungen festsetzt, haben eine Doppelfunktion. Sie sollen einerseits die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen ahnden, daneben sind sie auch als in die Zukunft gerichtete Präventionsmaßnahme zu verstehen. Wird die Steuer auf DM 0 festgesetzt, darf ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden. Dieses Druckmittel scheidet dann von Gesetzes wegen aus. Wie aber verhält es sich, wenn die Steuerveranlagung sogar zu einer Erstattung führt? Gelegentlich lässt man sich mit der Steuererklärung Zeit, weil angesichts der im Voraus gezahlten Beträge ohnehin mit einer Erstattung zu rechnen ist und ein fiskalischer Schaden durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung also überhaupt nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hatte das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 03.11.1999 ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zum Anlass genommen, den bemerkenswerten Unterschied zu verfestigen, dass ein Erstattungsfall eben doch etwas anderes ist, als wenn die Steuer auf DM 0 festgesetzt wird. Führt eine verspätet abgegebene Steuererklärung überhaupt zu einer Steuerfestsetzung und bewirkt diese Festsetzung, dass das Finanzamt zur Erstattung zuviel entrichteter Vorauszahlungen verpflichtet wird, wird dadurch das Recht des Finanzamts, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, nicht berührt. In dem entschiedenen Fall war die Steuer auf DM 9.280 festgesetzt worden und führte zu einer Erstattung in Höhe von DM 12.889. Dennoch hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von DM 400 festgesetzt. Der BFH hat dies nicht beanstandet. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.06.2002 IV R 63/00 (BFH NV 2002, Seite 1507)

20.01.2003, Grezesch

Zuschläge, die die Finanzverwaltung wegen verspäteter Abgabe von Steuererklärungen festsetzt, haben eine Doppelfunktion. Sie sollen einerseits die Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen ahnden, daneben sind sie auch als in die Zukunft gerichtete Präventionsmaßnahme zu verstehen. Wird die Steuer auf DM 0 festgesetzt, darf ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden. Dieses Druckmittel scheidet dann von Gesetzes wegen aus. Wie aber verhält es sich, wenn die Steuerveranlagung sogar zu einer Erstattung führt? Gelegentlich lässt man sich mit der Steuererklärung Zeit, weil angesichts der im Voraus gezahlten Beträge ohnehin mit einer Erstattung zu rechnen ist und ein fiskalischer Schaden durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung also überhaupt nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich dieser Frage hatte das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 03.11.1999 ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zum Anlass genommen, den bemerkenswerten Unterschied zu verfestigen, dass ein Erstattungsfall eben doch etwas anderes ist, als wenn die Steuer auf DM 0 festgesetzt wird. Führt eine verspätet abgegebene Steuererklärung überhaupt zu einer Steuerfestsetzung und bewirkt diese Festsetzung, dass das Finanzamt zur Erstattung zuviel entrichteter Vorauszahlungen verpflichtet wird, wird dadurch das Recht des Finanzamts, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, nicht berührt. In dem entschiedenen Fall war die Steuer auf DM 9.280 festgesetzt worden und führte zu einer Erstattung in Höhe von DM 12.889. Dennoch hat das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von DM 400 festgesetzt. Der BFH hat dies nicht beanstandet. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 26.06.2002 IV R 63/00 (BFH NV 2002, Seite 1507)

20.01.2003, Grezesch

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